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Ein Erstattungsanspruch für gezahlte Mautgebühren besteht nicht, wenn die Mautpflicht der Fahrzeuge zu Recht angenommen wurde und die Mautsätze auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Die rückwirkende Regelung der Mautsätze gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 BFStrMG für Zeiträume bis einschließlich 18. Juli 2011 ist als echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, da das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt war. Nach Inkrafttreten von § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BFStrMG ist für die Erstattung von Mautgebühren die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bescheides statthaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |