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Zur sachgerechten Gutachtenerstellung war der Einsatz einer Hebebühne und die Mithilfe bei der Zerlegung des Fahrzeuges erforderlich, weshalb die diesbezüglich angefallenen Kosten erstattungsfähig sind. Der Geschädigte darf auch dann einen eigenen Gutachter mit Schadensermittlung beauftragen, wenn der Schädiger bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, insbesondere wenn der Sachverständige des Schädigers den Restwert über eine überregionale und Internetbörse und nicht über den regionalen Markt ermittelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |