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Eine LED-Wand, die Werbebotschaften ausstrahlt, ist ungeachtet einer erteilten Ausführungsgenehmigung als fliegender Bau eine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und kann gegen textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans bezüglich Größe und Standort (Werbeanlage an der Stätte der Leistung) verstoßen, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Ein Verfahrensmangel durch unterbliebene Anhörung kann durch Nachholung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |