|
Zum Aufstellen von Warnschildern oder Hinweisen, die auf die durchgeführten Mäharbeiten aufmerksam machen, war die Beklagte nicht verpflichtet. Die vom Kläger geforderte Sicherungsmaßnahme, Warnschilder vor Beginn der Mäharbeiten aufzustellen, ist nicht zumutbar, da sie nicht nachweislich zu einem besseren Schutz der Verkehrsteilnehmer geführt hätte, insbesondere wenn der eingesetzte Mäher über ein geschlossenes Mähwerk verfügt, welches ein Hochschleudern von Gegenständen fast vollständig verhindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |