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Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer probeweise eingeführten und später aufgehobenen Einbahnstraßenregelung besteht nicht, wenn keine Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitationsinteresse und keine Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vorliegt. Die Einführung einer Einbahnstraßenregelung im Wege des Probebetriebs findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO und ist rechtmäßig, wenn das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen eine noch nicht angeordnete, aber geplante dauerhafte Einbahnstraßenregelung ist unzulässig, da es der Klägerin zuzumuten ist, die Anordnung abzuwarten und dann ggf. dagegen vorzugehen, insbesondere wenn die zugrunde liegende Bauleitplanung bereits gerichtlich überprüft wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |