Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 29.05.2015: Fortsetzungsfeststellungsklage bei aufgehobener Einbahnstraßenregelung im Probebetrieb; vorbeugende Unterlassungsklage.




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 29.05.2015 - 18 K 1683/14) hat entschieden:

   Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer probeweise eingeführten und später aufgehobenen Einbahnstraßenregelung besteht nicht, wenn keine Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitationsinteresse und keine Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vorliegt. Die Einführung einer Einbahnstraßenregelung im Wege des Probebetriebs findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO und ist rechtmäßig, wenn das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen eine noch nicht angeordnete, aber geplante dauerhafte Einbahnstraßenregelung ist unzulässig, da es der Klägerin zuzumuten ist, die Anordnung abzuwarten und dann ggf. dagegen vorzugehen, insbesondere wenn die zugrunde liegende Bauleitplanung bereits gerichtlich überprüft wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage hat mit beiden gestellten Anträgen keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage unzulässig. Denn die Klägerin hat nach Aufhebung der probeweise eingeführten Einbahnstraßenregelung kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass diese probeweise Einführung rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Feststellungsinteresse liegt regelmäßig nur dann vor, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, ein Rehabilitationsinteresse gegeben ist oder wenn die Klage der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dient. Keine der drei Voraussetzungen liegt hier vor. Das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses scheidet hier von vornherein aus. Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Denn ausweislich der ausdrücklichen Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plant die Beklagte nicht, auf der Königstraße erneut eine Einbahnstraßenregelung im Wege des Probebetriebs einzuführen. Auch ansonsten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Planung bestehen könnte. Vielmehr plant die Beklagte, die Einbahnstraßenregelung nach Abschluss der Bauarbeiten dauerhaft einzuführen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Anordnung einer Verkehrsregelung im Wege des Probebetriebs von der Einführung des Verkehrszeichens für den Dauerbetrieb schon nach ihrer rechtlichen Voraussetzung unterscheidet. Es handelt sich deshalb um verschiedene Verwaltungsakte.

Ferner ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin konkret beabsichtigen könnte, wegen der erhöhten Lärmbelastung auf dem Servatiusweg während des Probebetriebs einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte anzustrengen.

Auch eine andere Fallkonstellation, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsfeststellungsklage führen könnte, liegt hier nicht vor.

Unabhängig davon ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. auch unbegründet. Die Einführung der Einbahnstraßenregelung im Wege des Probebetriebs war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 4 VwGO). Die genannte Maßnahme hatte ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde zur Erforschung des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrsregelnder Anordnungen die Benutzung bestimmter Straßen beschränken. Eine derartige Beschränkung lag hier vor. Die rechtliche Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO erfasst auch den hier vorliegenden Fall, in dem die Straßenverkehrsbehörde sich schon entschieden hat, eine bestimmte Verkehrsregelung zu treffen, aber die konkrete Ausgestaltung noch erproben möchte.

Eine solche Vorgehensweise bietet sich besonders an, wenn bauliche Maßnahmen anstehen und vor Durchführung der Bauarbeiten eine entsprechende Feinabstimmung erfolgen soll.

Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlte es hier nicht an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Dabei ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte bereits im Jahr 2004 anlässlich der Diskussion der verschiedenen Handlungsvarianten die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten abgewogen und sich am 29.4.2004 für das Integrierte Handlungskonzept D 1 mit der Einführung einer Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße entschieden hat.

Auch anlässlich der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB auf dem Beschluss vom 29.4.2004 aufbauenden Bauleitplanung (Bo 14) hat die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der genannte Bebauungsplan sieht ausdrücklich die Führung der Königstraße als Einbahnstraße vor. Die Ausübung des Planungsermessens bei dem Bebauungsplan Bo 14 hat bereits einer gerichtlichen Überprüfung Stand gehalten. Die rechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Einführung der Einbahnstraßenregelung und den damit einhergehenden erheblichen Mehrverkehr auf dem Servatiusweg waren bereits Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. Die Klägerin konnte mit ihren rechtlichen Bedenken im Normenkontrollverfahren nicht durchdringen.

Anlässlich der Einführung des Probebetriebs der Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße und auf dem Servatiusweg hat die Beklagte von ihrem Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Dass sie nach der Beschlussfassung vom 29.4.2004 und nach erfolgter entsprechender Bauleitplanung die Gesamtabwägung nicht mehr von Grund auf in Frage gestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr war das Ermessen nach den beiden vorgenannten Planungsentscheidungen bereits vorgeprägt und es bedurfte nicht mehr der von der Klägerin geforderten grundlegenden Abwägung.

Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. hat die Klage keinen Erfolg. Selbst wenn man die diesbezügliche Klageänderung mit Rücksicht darauf, dass es nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt, für sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 2 VwGO und damit für zulässig hält, ist die Klage jedenfalls unzulässig. Denn es handelt sich hier um eine vorbeugende Unterlassungsklage. Die Einbahnstraßenregelung, gegen die die Klägerin vorgehen will, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht angeordnet. Dabei hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei der derzeit auf einem Teilstück der Königstraße bestehenden Einbahnstraßenregelung um eine Baustellenbeschilderung und nicht um die endgültige Einführung einer Einbahnstraßenregelung nach Fertigstellung der Bauarbeiten handelt.

Das Gericht ist nicht befugt, hier vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Denn es ist der Klägerin zuzumuten, die Anordnung der Einbahnstraßenregelung abzuwarten und dann ggf. dagegen vorzugehen. Ein Fall, in dem die Klägerin ausnahmsweise berechtigt wäre, schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine beabsichtigte Regelung vorzugehen, liegt hier nicht vor. Denn die Klägerin hatte bereits Gelegenheit, gegen die dem Bauvorhaben und einer dann anzuordnenden Einbahnstraßenregelung zugrunde liegende Bauleitplanung vorzugehen. Die für die Klägerin maßgebliche Frage, ob ihr Interesse an der Erhaltung einer relativ verkehrsarmen Wohnlage in ordnungsgemäßer Weise gegen die anderen privaten Interessen und das öffentliche Interesse abgewogen worden ist, ist bereits im Normenkontrollverfahren geklärt worden. Deshalb ist hier kein Fall gegeben, in dem durch einen tatsächlichen Ausbau einer Straße Fakten im Hinblick auf eine Verkehrsführung geschaffen werden, ohne dass die von der künftigen Verkehrsführung nachteilig Betroffenen zuvor Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2015/18_K_1683_14_Urteil_20150529.html - DE:VGK:2015:0529.18K1683.14.00

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