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Die Entscheidung über die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG ist keine Ermessensentscheidung und im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Genehmigung des Bauvorhabens inzident und in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Prüfungsmaßstab ist, ob durch das Bauvorhaben eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die Allgemeinheit begründet oder eine vorhandene konkrete Gefahr verstärkt wird. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |