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Die gesetzlich angeordnete Schriftform für einen Widerspruch kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 3a Abs. 2 VwVfG NRW). Ein per einfacher E-Mail als qualifiziert signierte PDF-Datei übersandtes Widerspruchsschreiben genügt diesem Schriftformerfordernis, wenn die entscheidende formgebundene Erklärung in dieser Datei elektronisch verkörpert ist und der Empfänger den Zugang für die elektronische Übermittlung eröffnet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |