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Wird eine private Werbetafel am Straßenrand der Straßenbaubehörde angezeigt und bestätigt diese, dass eine formelle Genehmigung nicht nötig sei, da Hinweisschilder für Ab-Hof-Verkäufe grundsätzlich zulässig sind und keine Bedenken gegen die Anlage bestehen, so liegt keine Verletzung eines Schutzgesetzes durch den Aufsteller vor. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Aufpralls auf die Tafel ist in einem solchen Fall abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |