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Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, darf der Geschädigte grundsätzlich den vom Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelten Restwert für die Abrechnung des Schadens in Ansatz bringen und muss dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer keine Gelegenheit geben, ein höheres Restwertangebot vorzulegen. Für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung die am besten geeignete Vergleichsgrundlage. Auch die Kosten für die Haftungsbegrenzung sind als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |