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Der Kunde, der bei winterlichen Temperaturen einen Selbstbedienungswaschplatz aufsucht, weiß, dass vom Betreiber kein darüber hinaus gehender Service - insbesondere zur Beseitigung von Blitzeis durch bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage verspritztes Waschwasser - geschuldet wird. (Leitsätze des Gerichts) |