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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens berührt dessen Wirksamkeit nicht, solange es nicht aufgehoben wurde. Ein Halter kann sich nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen und gleichzeitig von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben, wenn er nicht zur Feststellung des Fahrzeugführers beiträgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |