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Der Kasko-Versicherer hat die Freiwilligkeit des Schadensereignisses im Rahmen der Berufung auf den subjektiven Risikoausschluss gem. § 81 Abs. 1 VVG darzulegen und zu beweisen. Für den Vollbeweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Auch den Beweis für grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG hat der Versicherer zu führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |