Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 20.05.2015: Zur Beweislast des Kaskoversicherers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Repräsentanten bei Totalverlust




Das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.2015 - 20 U 234/11) hat entschieden:

   Der Kasko-Versicherer hat die Freiwilligkeit des Schadensereignisses im Rahmen der Berufung auf den subjektiven Risikoausschluss gem. § 81 Abs. 1 VVG darzulegen und zu beweisen. Für den Vollbeweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Auch den Beweis für grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG hat der Versicherer zu führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.11.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 584.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % unter dem Basiszins gem. § 247 BGB, mindestens aber 4 % und höchstens 6 % p.a, seit dem 01.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.

a)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus Anlass des streitgegenständlichen Schadenereignisses der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 584.100,00 € aus § 1 Satz 1 VVG in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 1 Abs. 1 EGVVG) i.V.m. § 2 Nr. 9 AB-Sach '95 i.V.m. §§ 1, 2, 6, 10 Nr. 2 lit. a) B VB-Kasko '05 zu. Hiernach hat der Versicherer im Falle des Totalverlustes der versicherten Sache durch eine versicherte Gefahr den Versicherungswert - der als feste Taxe gilt - abzüglich vorhandener und durch Verkauf erzielbarer Restwerte ohne Anrechnung einer bedungenen Selbstbeteiligung zu ersetzen.

aa)

In dem Schadenereignis hat sich eine versicherte Gefahr, nämlich ein Unfall im Sinne von § 2 Nr. 9 AB-Sach '95 verwirklicht. Denn als Unfall in diesem Sinne gilt ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Zeuge C als Repräsentant der Klägerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, stünde dies für sich genommen nicht der Verwirklichung einer versicherten Gefahr entgegen. Denn die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1981, IVa ZR 58/80, VersR 1981, 450; Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.3.1 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Der Kasko-Versicherer hat daher die Freiwilligkeit des Schadensereignisses im Rahmen der Berufung auf den subjektiven Risikoausschluss gem. § 81 Abs. 1 VVG darzulegen und zu beweisen.

bb)

Eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit der Beklagten folgt weder aus § 3 Nr. 4 lit. a) und b) B VB-Kasko '05 bzw. § 138 VVG noch aus § 81 VVG.

(1)

Soweit sich die Beklagte erstinstanzlich auf Leistungsfreiheit wegen des "Risikoausschlusses" gem. § 3 Nr. 4 lit. a) und b) B VB-Kasko '05 bzw. vorgerichtlich auf den Haftungsausschluss gem. § 138 VVG berufen hat, hat sie bereits nicht ausreichend dargelegt bzw. bewiesen, dass sich die Yacht im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrtantritts (vgl. insoweit Koller, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 138 VVG Rn. 1 a.E.) in einem nicht fahrtüchtigen Zustand befunden hat bzw. der Zeuge C als Repräsentant der Klägerin einen derartigen Zustand kannte oder kennen musste. Die Klägerin hat unwiderlegt und von der Beklagten auch nicht bestritten dargetan, dass die Yacht im Winterlager 2008/09 durch ein drittes Unternehmen generalüberholt worden sei und sich im Rahmen einer hierbei durchgeführten Testfahrt in Ansehung des Steuerungssystems keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände sich dem Zeugen C etwaig bei Fahrtantritt (latent) vorhandene Mängel des Steuerungssystems hätten aufdrängen müssen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen die Bestimmung, bei der es sich um eine sog. verhüllte Obliegenheit handelt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2011, IV ZR 165/09, juris, Rn. 30 f., VersR 2011, 1048 zu § 132 Abs. 1 VVG a.F.), ergeben würden.

(2)

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten folgt auch nicht aus § 81 Abs. 1 VVG.

Nach dieser Bestimmung wird der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung an den Versicherungsnehmer frei, wenn er den Vollbeweis für das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bzw. - dem gleichgestellt - seines Repräsentanten führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 01.10.1975, VIII ZR 130/74, BGHZ 65, 118, 121; Urt. v. 31.10.1984, IVa ZR 33/83, VersR 1985, 78, 79; Urt. v. 19.12.1984, IVa ZR 159/82, VersR 1985, 330, 331; Senat, Urt. v. 15.03.1985, 20 U 259/84, VersR 1986, 567; Urt. v. 02.10.1987, 20 U 365/86, r+s 1988, 221). Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis zwar keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichts; es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (grundlegend BGH, Urt. v. 17.02.1970, III ZR 139/67, BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 94). Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge C habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, erschöpft sich indessen in einer bloßen Mutmaßung der Beklagten, ohne dass für sie greifbare Anhaltspunkte bestünden. Die Beklagte hat daher die tatsächlichen Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses weder dargelegt noch bewiesen. Im Gegenteil erscheint eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls angesichts des vom Zeugen C geschilderten Unfallhergangs, namentlich seinem von der Beklagten nicht widerlegten Überbordgehen während der Fahrt, gänzlich fernliegend.

(3)

Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, gem. § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Zeugen C entsprechenden Verhältnis zu kürzen, weil der Zeuge als Repräsentant der Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn - entgegen der Auffassung des Landgerichts - hat die Beklagte auch den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 VVG nicht geführt.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt hierbei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2011, VI ZR 196/109, juris, Rn. 10, mit weiteren Nachweisen, VersR 2011, 916). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Den Beweis für diesen Verschuldensmaßstab hat im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG der Versicherer zu führen (vgl. statt aller Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 81 VVG Rn. 67).

An diesen Grundsätzen gemessen kann ein grob fahrlässiges Verhalten des Zeugen C als Bootsführer und Repräsentant der Klägerin hier nicht festgestellt werden.

Der Zeuge C hat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon deshalb grob fahrlässig gehandelt, weil er die Motoryacht mit höherer Geschwindigkeit gefahren ist, obwohl es an der Yacht zu einem früheren Zeitpunkt zu Ausfällen im Bereich der Steuerung gekommen war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Reparatur der Steuerung vor der Fahrt erfolgt war. Der Zeuge C durfte deshalb davon ausgehen, dass sich das Steuerungssystem im Rahmen einer durchgeführten Testfahrt als ordnungsgemäß funktionierend herausgestellt hatte. Es gab für den Zeugen C aufgrund der durchgeführten Reparatur keine Veranlassung, an der Funktionstauglichkeit der Steuerung zu zweifeln. Dass der Zeuge auf die ordnungsgemäß durchgeführt Reparatur vertraut und das Boot sodann bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat, stellt kein (grob) fahrlässiges Verhalten dar.

Der Zeuge hat auch nicht bereits dadurch (grob) fahrlässig gehandelt, dass er im Bereich der F3 mit höherer Geschwindigkeit gefahren ist. Insoweit hat der dem Senat aus zahlreichen Verfahren als erfahrener Sachverständiger für Unfallrekonstruktionen bekannte Sachverständige Y ausgeführt, dass auch eine Vollgasfahrt in dem fraglichen Gebiet problemlos möglich gewesen sei.

Soweit der Zeuge C, wie er bei seiner Aussage vor dem Senat erklärt hat, tatsächlich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 35 kn fuhr, ist nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Y davon auszugehen, dass der Zeuge C, nachdem er den Ausfall der Steuerung bemerkte, jedenfalls Abwehrmaßnahmen eingeleitet hatte, die auch zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit der Yacht geführt haben müssen. Denn der Sachverständige Y hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass es nach seinen Erfahrungen als Unfallsachverständiger an der fraglichen Yacht zu deutlich größeren Schäden gekommen wäre, wenn diese mit ca. 31 kn, entsprechend ca. 57 km/h, auf den Felsen aufgeprallt wäre. Die 57 km/h ergäben sich bei einer vermuteten Ausgangsgeschwindigkeit von 35 kn, ca. 65 km/h, wenn man davon ausgehe, dass zunächst die Aufprallgeschwindigkeit durch den Streifschaden gebremst worden sei. Der Sachverständige Y hat dazu ausgeführt, zwar wisse er nicht konkret, wie der Bereich ausgesehen habe, über den das Boot gerutscht sei. Es nehme aber keine große Energie auf, wenn die Schraube bei diesem Rutschen beschädigt werde. Er gehe davon aus, dass das Boot erst kurz vor dem endgültigen Halt über ein Hindernis gerutscht sei, da das ihm vorliegende Kartenmaterial nicht erkennen lasse, dass die Gewässer vor dem Felsen in größerem Umfang flach gewesen seien.

Anhand der festgestellten Schäden der Yacht sei von einer Auflaufgeschwindigkeit von ca. 16-22 kn, ca. 30-40 km/h, auszugehen. Ob die Auflaufgeschwindigkeit darauf zurückzuführen sei, dass der Zeuge C nach Bemerken des Ausfalls der Steuerung Abwehrmaßnahmen eingeleitet habe oder ob er von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit gefahren sei, könne man demgegenüber nicht mehr feststellen.

Ausgehend von der vom Zeugen C geschilderten Ausgangsgeschwindigkeit hätte der Zeuge C bereits 12-15 Sekunden nach dem Ausfall der Steuerung den Abwehrhandlungen einleiten müssen, um einen Aufprall der Yacht zu verhindern. Ob derartiges von einem erfahrenen Schiffsführer im Grundsatz erwartet werden kann, ist nicht entscheidend. Denn selbst ein objektiv gegebener Fahrfehler müsste über einen alltäglichen Fehler, der jedem Fahrer unterlaufen kann, hinausgehen, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen (Senat, Urt. v. 31.08.1990, 20 U 57/90, juris, Rn. 9, r+s 1991, 186). Einem mit hoher Geschwindigkeit auf ein Hindernis zufahrenden Fahrer ist aber zuzubilligen, sich aus Schreck oder Angst nicht wie ein "Idealfahrer" zu verhalten, so dass ein subjektiv schwerer Schuldvorwurf bei einem schlichten Fahrfehler nicht angebracht erscheint.

Auch wenn daher ein möglicher Fahrfehler oder eine mögliche Fehlentscheidung des Zeugen C nach dem Bemerken des Ausfalls der Steuerung nicht ausgeschlossen werden kann, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Zeuge hier eine schweren, subjektiv vorwerfbaren Fahrfehler begangen hat.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sachverständige nicht sicher feststellen konnte, ob der Zeuge C das Boot tatsächlich überhaupt mit Vollgeschwindigkeit gefahren hat, bevor es zur kritischen Situation und der nachfolgenden Kollision gekommen ist. Denn ein solcher Unfallhergang kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - wie ausgeführt - gerade nicht festgestellt werden. Diese Unerweislichkeit geht zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.

cc)

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gem. § 82 Abs. 3 VVG berufen.

Denn der Klägerin fällt - mit Blick auf das unterbliebene Spülen der Yacht mit Süßwasser nach deren Bergung sowie die unterbliebene Konservierung und Teilzerlegung der Elektrik und Antriebe - keine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheiten gem. § 82 Abs. 1, Abs. 2 VVG zur Last. Die Beklagte war bereits nach Bergung des Wracks am 01.06.2009 durch die E-Mail des Sachverständigen X vom 02.06.2009 darüber informiert worden, dass ggf. eine Konservierung zur Schadenminderung erforderlich sein könnte. Sie verfügte daher bereits am 02.06.2009 über genau jene Kenntnisse, die auch die Klägerin selbst haben konnte, ohne eine Veranlassung zu sehen, der Klägerin eine Weisung zur Bergung oder Konservierung der Yacht zu erteilen. Der Zeuge C hat zudem im Senatstermin am 12.04.2013 bekundet, dass er bei der Fa. Y2 angerufen und diese ihm erklärt habe, dass der Motor wegen der verbogenen Welle ohnehin nicht mehr reparaturwürdig sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Insoweit ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit nicht ersichtlich.

dd)

Auch der Höhe nach begegnet der in der Hauptsache verfolgte Anspruch keinen Bedenken.

Zwar ist nach § 8 Nr. 5 lit. a) AB-Sach '95 die sog. Neuwertspitze nur geschuldet, soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um im Falle des Totalverlustes eine gleichwertige Sache in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Die Parteien haben diese Klausel zur Entschädigungsberechnung durch die besondere Regelung in § 10 Nr. 1 B VB-Kasko '05 jedoch ausdrücklich abbedungen.

b)

In Ansehung der von der Klägerin begehrten Vertragszinsen steht ihr ein Anspruch aus § 12 Nr. 2 AB-Sach '95 zu.

Hiernach ist die Entschädigung seit Anzeige des Schadens - die unstreitig am 31.05.2009 erfolgt ist - mit 1 % unter Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens mit 4 % und höchstens mit 6 % p.a., soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Soweit die Klägerin hierbei den festgelegten (Höchst-) Zinssatz von 6 % p.a. begehrt, unterlag die Klage der teilweisen Abweisung.

Da an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank, soweit dieser als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften galt, mit Wirkung vom 01.01.2002 der Basiszins gem. § 247 BGB getreten ist (vgl. Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), war die Bezugsgröße in § 12 Nr. 2 AB-Sach '95 - im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) - entsprechend anzupassen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist in Ermangelung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2015/20_U_234_11_Urteil_20150520.html - DE:OLGHAM:2015:0520.20U234.11.00

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