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Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und zukünftiger Schäden nach einem Verkehrsunfall kann bestehen, wenn sich auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) feststellen lässt, dass bestimmte Beschwerden unfallbedingt sind. Ein erstinstanzlich eingeholtes Gutachten, das lediglich eine HWS-Distorsion bei vorbestehender degenerativer Schädigung auf den Unfall zurückführt und andere Beschwerden als unfallfremd einstuft, kann durch ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten, das eine Unfallbedingtheit weiterer Beschwerden feststellt, überholt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |