|
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend, wenn sich 8 oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. muss ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |