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Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nur dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine Fahrtenbuchauflage kann nicht angeordnet werden, wenn die Behörde es unterlassen hat, den vom Halter benannten Fahrer mit Auslandswohnsitz rechtzeitig vor Ablauf der Verfolgungsverjährung anzuhören, obwohl dieser zur Mitwirkung bereit war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |