|
§ 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG begegnet keinen Bedenken, obwohl er für eine Übergangszeit nicht auf den Tattag, sondern auf das Datum der Speicherung der Tat im Fahreignungsregister abstellt. Bei Stichtagsregelungen sind in gewissen Grenzen Ungleichkeiten und Zufälligkeiten hinzunehmen. § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative nicht verwehrt, die (Verkehrs-)Gefährlichkeit von Verkehrsverstößten heute anders zu bewerten als in der Vergangenheit. Das Vertrauen, weiter Verkehrszuwiderhandlungen zu begehen, ohne die Fahrerlaubnis zu verlieren, ist überdies nicht schutzwürdig. (Leitsätze des Gerichts) |