Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bottrop v. 13.05.2015: Zur Haftung beim Öffnen einer Fahrzeugtür in den fließenden Verkehr; Zurechnung des Verschuldens




Das Amtsgericht Bottrop (Urteil vom 13.05.2015 - 11 C 317/14) hat entschieden:

   Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trägt derjenige, der die Fahrertür eines Fahrzeugs gegen einen vorbeifahrenden Lkw stößt, das alleinige Verschulden für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Dieses Verschulden muss sich der Fahrzeughalter zurechnen lassen. Die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 StVO erfordert, dass die Tür sich auch bei der Vorbeifahrt eines schweren Lkws nicht bewegt oder weiter öffnet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Beifahrer - Zurechnung, Haftung, Verschulden
und
Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Zeuge C die Fahrertür des Fahrzeugs der Klägerin gegen den vorbei fahrenden Lkw der Beklagten gestoßen hat und damit das alleinige Verschulden für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt. Dieses Verschulden muss die Klägerin sich zurechnen lassen.

Die Anhörung des Beklagten zu 1. und die Vernehmung des Zeugen C (erwartungsgemäß) haben kein eindeutiges Ergebnis erbracht, da beide das schriftliche Vorbringen der Parteivertreter bestätigt haben.

Nach dem überzeugenden und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen X geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass sich der Unfall nur so ereignet haben kann, wie von den Beklagten behauptet, da es aus sachverständiger Sicht auszuschließen ist, dass der Lkw der Beklagten beim Vorbeifahren gegen die nur leicht geöffnete Tür des Fahrzeugs der Klägerin gestoßen ist und diese nach vorne mitgenommen hat.

Dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen ergänzend dazu zu befragen, ob nicht wegen der Zugluft, verursacht durch den vorbeifahrenden Lkw, sich die Tür auch ohne Zutun des Zeugen C geöffnet haben kann, war nicht nachzugehen.

Die dahingehende Fragestellung der Klägerin ändert nichts am alleinigen Verschulden des Zeugen Borgers, da dieser wegen der Verpflichtung des § 14 Abs. 1 StVO, beim Öffnen der Tür des Fahrzeuges die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, hätte sicherstellen müssen, dass die Tür sich auch bei der Vorbeifahrt eines schweren LKWs nicht bewegt, insbesondere sich nicht weiter eröffnet.

Im Übrigen entspricht die nunmehr aufgestellte These der Klägerin, die Tür habe sich von alleine durch die Zugluft geöffnet, nicht der ursprüngliche Behauptung der Klägerin, die im Übrigen auch vom Zeugen C bestätigt worden ist, dass dieser die Tür mit der Hand festgehalten hat, damit sie gerade nicht weiter aufgeht.

Diese Behauptung ist jedoch durch das Sachverständigengutachten widerlegt und es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge C die Tür aus Unachtsamkeit geöffnet und dabei gegen das vorbeifahrende Fahrzeug gestoßen hat oder ob er sie nur leicht geöffnet, aber nicht festgehalten hat und die Tür sich dann durch die Zugluft des vorbeifahrenden LKWs weiter geöffnet hat.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1. Ist dagegen nicht festzustellen.

Die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr tritt hinter dem überragenden Verschulden des Zeugen C , welche sich die Klägerin anrechnen lassen muss, vollständig zurück mit der Folge, dass die Klägerin zu 100% haftet.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.422,09 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_bottrop/j2015/11_C_317_14_Urteil_20150513.html - DE:AGBOT:2015:0513.11C317.14.00

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