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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trägt derjenige, der die Fahrertür eines Fahrzeugs gegen einen vorbeifahrenden Lkw stößt, das alleinige Verschulden für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Dieses Verschulden muss sich der Fahrzeughalter zurechnen lassen. Die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 StVO erfordert, dass die Tür sich auch bei der Vorbeifahrt eines schweren Lkws nicht bewegt oder weiter öffnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |