Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 13.05.2015: Sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für nicht-Bundesfernstraßen im Rahmen eines Bundesfernstraßenprojekts




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 13.05.2015 - 11 D 7/12.AK) hat entschieden:

   Eine Straße, die nicht Bundesstraße ist, darf im Grundsatz nur nach den planungsrechtlichen Vorschriften des Landesstraßenrechts, nicht aber nach Bundesfernstraßenrecht planfestgestellt werden. Eine sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Planung einer solchen Straße lässt sich auch nicht mit dem Erfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW begründen, wenn die Maßnahme nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem planfestgestellten Bundesfernstraßenprojekt steht und nicht erforderlich ist, um ein Problem zu lösen, das durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entsteht und über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgeht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 12. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als Grundstücke der Kläger für die Verlegung des N.--------weges bis zur Anbindung an die Mondstraße (Deckblatt V) in Anspruch genommen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ist aufzuheben, soweit Grundstücke der Kläger für die Verlegung des N.--------weges bis zur Anbindung an die N3.---straße (Deckblatt V) in Anspruch genommen werden. Im Übrigen hat der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag keinen Erfolg. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge bleiben ebenfalls erfolglos, wobei über den Hilfsantrag d) aufgrund der Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht entschieden werden muss.

A. Die Kläger bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Die streitbefangenen Grundstücke sind gemäß § 2032 Abs. 1 BGB ihr gemeinschaftliches Vermögen. Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu.

Vgl. nur Palandt-Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, § 2032 Rdnr. 1.

Daher sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft Kläger.

B. Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2011 in der Fassung, die er durch den Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 erhalten hat. Die Kläger haben diesen Planänderungsbescheid in ihre Klage einbezogen. Der festgestellte Plan und die nachträgliche Änderung verschmelzen zu einem einzigen Plan; es kommt inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Wollen die Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihnen also keine andere Wahl, als gegen diese Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen.

Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen.

Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2011 ist § 17 FStrG i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), i. V. m. den §§ 72 ff. VwVfG NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861). Hieran ändert der Planänderungsbescheid vom 12. August 2014 nichts, da trotz des Entstehens einer einheitlichen Planungsentscheidung die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind.

C. Die Klage hat im Hinblick auf die planfestgestellte neue Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die durch das Deckblatt V ins Verfahren eingebrachte Aufhebung des Bahnüberganges N4.--------weg /X2. Straße und Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße ist rechtswidrig. Der Beklagte ist für die Feststellung der Zulässigkeit dieses Teils des Vorhabens sachlich nicht zuständig. Diese Maßnahme ist einer isolierten Aufhebung zugänglich. Bei der Umplanung des N8. -ges durch das Deckblatt V handelt es sich um einen abtrennbaren Teil der Planung.

Dass die Kläger die fehlende Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster weder im Anhörungsverfahren zum Deckblatt V noch im Klageverfahren gerügt haben, ist unerheblich. Die Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt keiner Präklusion, weil in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen den rechtlichen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bilden, eine Mitwirkung der Betroffenen nicht erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, die sie in eigener Verantwortung zu wahren hat.

Der Bezirksregierung Münster, die den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erlassen hat, sind gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 170; im Folgenden: DVO NRW), die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG übertragen worden. Sie ist damit zuständig für die Planfeststellung für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen (§§ 17 Satz 1, 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FStrG).

Die Bezirksregierung Münster hat im Zusammenhang mit der Planfeststellung für den Ausbau der B 51 und den Neubau der B 481n gleichzeitig die Abbindung des N.--------weges von der X2. Straße und seine Anbindung an die N3.---straße planfestgestellt. Zwar ist die Bezirksregierung Münster gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW auch zuständige Planfeststellungsbehörde für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Im Hinblick auf die Anbindung des N9. -wegs an die N3.---straße ist jedoch ein Planfeststellungsverfahren nach dem insoweit allein anwendbaren Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht durchgeführt worden. Der Anwendungsbereich der planungsrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes erstreckt sich aber gemäß § 17 Satz 1 FStrG unmittelbar nur auf den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen. Eine Straße, die nicht Bundesstraße ist, darf im Grundsatz nur nach den planungsrechtlichen Vorschriften des Landesstraßenrechts, nicht aber nach Bundesfernstraßenrecht planfestgestellt werden.

Weder der N4.--------weg noch die durch dessen Abbindung betroffene X2. Straße oder die N3.---straße sind Bundesfernstraßen.

Eine sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster für die Planung des N.--------weges lässt sich auch nicht mit dem Erfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW begründen. Folgemaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen. Sie dürfen daher über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen.

Danach liegt eine Folgemaßnahme hier nicht vor. Die Umplanung des N1. -weges steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem planfestgestellten Ausbau der B 51 bzw. Neubau der B 481n. Dementsprechend hatte die Planfest-stellungsbehörde eine Umplanung des N.--------weges ursprünglich nicht vorgesehen, sondern mit dem Deckblatt V eine Forderung der Stadt Münster im Anhörungsverfahren aufgegriffen, eine verkehrssichere Lösung zur Einmündung des N.--------weges in die X2. Straße zu erarbeiten, die die Aufhebung des bestehenden Bahnüberganges in diesem Bereich und eine Anbindung des N9. -kottenweges an die N3.---straße beinhaltet. Die insbesondere beabsichtigte Aufhebung des unbeschrankten Bahnübergangs unmittelbar vor der Einmündung des N.--------weges in die X2. Straße hat keinen unmittelbaren Bezug zum Ausbau/Neubau der B 51/B 481n und ist daher keine Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Abbindung des N.--------weges von der X2. Straße ist auch nicht erforderlich, um ein Problem zu lösen, das durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit des N.--------weges entsteht. Zwar wird die X2. Straße in Höhe der Einmündung des N.--------weges aufgeweitet, so dass ein Abbiegen in den N4.--------weg aus Richtung U. sowie ein Einbiegen in die X2. Straße in Fahrtrichtung Münster aus verkehrstechnischen Gründen nicht mehr möglich sein wird. Das betrifft jedoch nicht die Funktionsfähigkeit des N.--------weges insgesamt und erfordert insbesondere nicht seine Abbindung von der X2. Straße. Vielmehr hat der Beklagte ein Vorhaben der Stadt Münster aus Anlass der Planfeststellung für den Ausbau/Neubau der B 51/B 481n "miterledigt". Dass die Stadt Münster dies ausdrücklich gefordert hat, führt ebenfalls nicht zu einer rechtmäßigen Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Dies gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit der Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne weiteres an andere abtreten.

Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster ergibt sich auch ersichtlich nicht aus § 78 Abs. 1 VwVfG NRW, da für die Neuanbindung des N.--------weges ein Planfeststellungsverfahren schon nicht zwingend notwendig sein dürfte und sie im Übrigen auch unabhängig vom Ausbau/Neubau der B 51/B 481n geplant werden kann.

Abgesehen davon kommt der hier tätig gewordene Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen insoweit nicht als Vorhabenträger gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht. Gemäß § 43 Abs. 2 StrWG NRW nimmt der Landesbetrieb Straßenbau (nur) die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land wahr, ist mithin nur für Landesstraßen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW) sowie ‑ in Nordrhein-Westfalen ‑ für Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) zuständig (§ 1 Abs. 2 DVO NRW). Der N4.--------weg und die N3.---straße sind weder Bundesfernstraßen noch Landesstraßen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilbarkeit, Teilrechtswidrigkeit und damit auch Teilaufhebbarkeit von Planungsentscheidungen bleibt ein Rechtsmangel, der lediglich einen abtrennbaren Teil der Planung betrifft, auf diesen Teil beschränkt, so dass die Planfeststellungsentscheidung auch nur in diesem Umfang gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. Voraussetzung für die Teilaufhebung einer Planfeststellungsentscheidung wegen nur teilweiser Rechtswidrigkeit ist mithin, dass sich die fehlerbehaftete Regelung von der Gesamtregelung abtrennen lässt; dies hängt davon ab, ob die Planfeststellungsentscheidung auch ohne den aufzuhebenden Teil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat.

So liegt der Fall hier. Die Verlegung des N.--------weges ist ein unwesentlicher Randbereich der Planung, ohne den die Gesamtplanung Bestand haben kann. Wie die Ursprungsplanung ohne das Deckblatt V zeigt, war eine solche Planung auch vom Willen sowohl des Vorhabenträgers als auch der Planfeststellungsbehörde gedeckt.

Die Kläger werden insoweit auch in ihren Rechten verletzt, weil sie wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG) unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen werden. Durch die geplante Anbindung des N.--------weges an die N3.---straße wird das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung Münster, Flur 39, Flurstück 132, zum Teil in Anspruch genommen.

Lediglich aus Gründen der Klarstellung merkt der Senat noch an, dass von der teilweisen Aufhebung die Ausgestaltung des Brückenbauwerks der B 481n über die X2. Straße nicht berührt wird.

D. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen gerichtete Hauptantrag ist unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss leidet über den festgestellten Mangel hinaus an keinem Rechtsfehler, der die Kläger i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher haben die Kläger als enteignend Betroffene wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.

Der Senat überprüft den streitigen Planfeststellungsbeschluss unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.

II. Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Soweit die Kläger auf ihr Einwendungsschreiben vom 6. April 2006 Bezug nehmen, wonach "der in der Offenlage befindliche Grunderwerbsplan offensichtlich falsch war", ist dieser Mangel im laufenden Verfahren spätestens durch das Deckblatt III behoben worden. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass auch das aktuelle Grunderwerbsverzeichnis unzutreffend sei.

III. Der von den Klägern im Klageverfahren erhobene Einwand, die B 51 sei zur Autobahn aufzustufen, trifft - ungeachtet der vom Beklagten vertretenen Auffassung, dass die Kläger mit dieser Einwendung gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind - nicht zu. Das erkennende Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 20. September 1999 ‑ 23 D 98/95.AK ‑ betreffend den vierstreifigen Ausbau der B 51 von Bau-km 3+740 bis Bau-km 5+100 auf S. 12 ausgeführt:

"Die zur Prüfung dieser Behauptung gebotene Gesamtschau der planfestgestellten Trasse mit dem bereits fertiggestellten ersten Bauabschnitt der Ortsumgehung Münster und dem sich im Nordosten anschließenden Streckenabschnitt zeigt, dass die Straße insbesondere nicht als Verlängerung der Bundesautobahn 43 planerisch entwickelt wird. Dies erweist sich an der Verknüpfung der B 51 mit der X1. Straße im Süden von Münster. Hier stellt sich die Umgehungsstraße als Fortführung der alten Fahrbahn der B 51 (X1. Straße) dar, mit der sie über eine Kreuzung verknüpft ist. Die Verbindung zu dem als Autobahnzubringer zur A 1 und A 43 fungierenden Teil der B 51 erfolgt dagegen mittels zweier gebogener Verbindungsstreifen, die jeweils 90°-Winkel beschreiben."

Diese Bewertung wird durch den nunmehr planfestgestellten Bauabschnitt der B 51 nicht in Frage gestellt, zumal sowohl die B 51 als auch die B 481n nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/3412, S. 42 Nr. 1646 und S. 46 Nr. 1817) im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Bundesstraßen aufgenommen und eingestuft sind. Hieran ist der Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.

IV. Der Einwand, der Beklagte habe sich über Belange des Naturschutzes in eklatanter Weise hinweggesetzt, weil nicht ausreichend beleuchtet und gewürdigt worden sei, dass das Biotop GB 4012/107 auf dem Grundstück Gemarkung Münster, Flur 132, Flurstück 39, "überplant und de facto beseitigt" werde, greift ‑ wiederum ungeachtet der Frage einer Präklusion gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ‑ nicht durch. Das im Eigentum der Kläger stehende östlich neben der bereits bestehenden Trasse der B 51 gelegene Grundstück Flur 132, Flurstück 39, kann nach Aufhebung der Verlegung des N.--------weges bis zur Anbindung an die N3.---straße (Deckblatt V) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Senat hat daher keinen Anlass, dem Vortrag der Kläger in diesem Punkt noch weiter nachzugehen.

V. Die Kläger machen Verstöße gegen das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot geltend. Ihre privaten Eigentümerbelange seien nicht fehlerfrei abgewogen worden. Mit diesen Rügen dringen die Kläger nicht durch.

1. Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Hiernach hat der Beklagte den Belangen der Kläger unter Abwägungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass, ‑ erstens ‑ eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass ‑ zweitens ‑ in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass ‑ drittens ‑ weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat.

2. Die Prüfung der Varianten des Ausbaus der B 51 lässt keinen Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger erkennen. Der Beklagte musste keine die Kläger weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung auszuscheiden.

Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung unterlaufen.

Es liegt auf der Hand, dass die von den Klägern angeführte Alternativtrasse, die am Ende des zweiten Bauabschnitts der B 51 nach rechts abknicken, dann etwa einen Kilometer nach Osten führen, die Bahntrasse queren und dann nach links abknicken und parallel zum Bahndamm nach Norden geführt werden soll, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Abgesehen von einem im Vergleich zur planfestgestellten Variante weitaus größeren Landschaftsverbrauch wären wegen des Verlassens der bisherigen Trasse unschwer erkennbar erhebliche Mehrkosten entstanden, da in diesem Falle ein Neubau der Straße erforderlich geworden wäre. Auch hätte die Verschwenkung eine kurvenreichere und bewegtere Linienführung zur Folge gehabt, was dem Charakter einer Bundesfernstraße widerspricht. Im Übrigen ließe sich die Alternativlösung auch nicht annähernd so verwirklichen, wie von den Klägern in der Klagebegründung skizziert: Laut Erläuterungsbericht vom 5. Dezember 2005, Seite 7 (vgl. Teil A: B 51.3 Mappe 1, Unterlage 1, auch Unterlage 7.1, Beiakte 2 zu 11 D 6/12.AK), erhält die B 51 einen Regelquerschnitt von 26,00 m Kronenbreite (RQ 26). Die vom Beklagten noch herangezogenen und bis 2013 für die Entwurfsgestaltung maßgeblichen Richtlinien für die Anlage von Straßen ‑ RAS - Teil Querschnitte (RAS-Q 96), eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Nr. 28/1996 vom 15. August 1996, VkBl. 1996, 481, sehen für den Straßenquerschnitt RQ 26 im Anhang unter 1.2.1 (Blatt 13) eine Bemessungsgeschwindigkeit von 100 bis 70 km/h vor. Die dafür erforderlichen Kurvenradien schließen die von den Klägern skizzierte Trassenführung mit einem scharfen Rechtsknick zum Verlassen der Bestandstrasse und einem scharfen Linksknick nach Unterquerung der Güterumgehungsbahn bereits offensichtlich aus.

Zudem käme es wegen der Breite der Straße zu einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Werse-Ems-Niederung. Da die Trasse östlich der Güterumgehungsbahn über mehr als 3 km bis zur X2. Straße verlaufen soll, müsste bei einer Breite von 26 m eine Fläche von ca. 8 ha neu versiegelt werden. Hinzu käme, dass die Trasse hinter der Unterquerung des Bahndamms wegen der erforderlichen Kurvenradien nicht sofort scharf nach links abknicken könnte, sondern in einem Bogen wieder an den Bahndamm herangeführt werden müsste. Das Landschaftsschutzgebiet würde also nicht "nur an seinem äußersten Rand tangiert", sondern in erheblichem Umfang durchschnitten. Des Weiteren stünde die kreuzungsfreie Verknüpfung mit der X2. Straße vor der zusätzlichen Schwierigkeit, dass die neue Trasse unmittelbar östlich des Bahndamms verliefe, so dass auf der Westseite kein Platz für Verbindungsrampen zur Verfügung stünde.

Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Straßenzuges aus sachlich nachvollziehbaren Gründen gegen eine Planungsalternative entscheidet, die einer Neutrassierung gleichkommt, und diese Planungsalternative aus der weiteren Betrachtung ausscheidet. Jedenfalls musste sich die von den Klägern favorisierte Variante dem Plangeber nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen.

In diesem Stadium der Planung bedarf es noch keiner exakten Ermittlung des jeweiligen Abwägungsmaterials. Dieses muss vielmehr "nach Lage der Dinge" nur so genau und vollständig sein, dass es jene erste vorauswählende Entscheidung zulässt.

Den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu dieser Alternativtrasse war nicht zu entsprechen. Die Frage, ob sich eine Variante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt, ist eine Wertung der Planfeststellungsbehörde, die ‑ wie soeben dargelegt ‑ hier rechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Frage kann nicht durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Im Übrigen handelt es sich, soweit es um Tatsachen geht, um einen Beweisermittlungsantrag, weil durch ihn gerade erst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgedeckt werden sollen.

3. Die Einwände der Kläger zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik und einer daraus resultierenden Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung greifen nicht durch.

a) Abwägungsfehler bei den Gesichtspunkten des Lärmschutzes führen im Regelfall nicht zu einer Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2).

Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem sich der Kläger gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange mit der Begründung wendet, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung des Vorhabens weit unterschätzt worden sei, die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose kann deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden.

Die Rüge der Kläger, der Verkehrsuntersuchung liege ein zu geringer Lkw-Anteil zu Grunde, weshalb die Lärmprognose zu gering ausgefallen sei, ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer solchen konzeptionell anderen Entscheidung aufzuzeigen, insbesondere nicht hinsichtlich einer anderen Trassenführung. Sollte eine größere Immissionsbelastung infolge eines höheren Lkw-Anteils entstehen, bestünden ohne Weiteres die Möglichkeiten entweder der Anordnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder der Erstreckung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen auch auf andere Gebäude, ohne dass es zu einer grundlegenden Umplanung des streitigen Vorhabens kommen müsste.

b) Mit ihren Einwendungen gegen die Verkehrsprognose sind die Kläger zudem gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen.

Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. N9. 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f.

Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.

Eine diesen Anforderungen entsprechende Einwendungslast besteht nicht nur für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange des Einwenders, sondern, sofern er sich als Enteignungsbetroffener auch auf öffentliche Belange berufen kann, ebenso für deren Geltendmachung. Für den Enteignungsbetroffenen bedeutet dies, dass er sich im Anhörungsverfahren auch unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen kann. Diesem Einwendungsrecht korrespondieren eine Einwendungslast und die an sie anknüpfende Präklusion, die zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung dienen.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG vor. Im Einwendungsschreiben vom 6. April 2006 findet sich auf Seite 5 oben und auf Seite 8 Mitte nur der ‑ durch die Verkehrsprognose bestätigte ‑ Hinweis, dass die Umgehungsstraße zukünftig deutlich stärker frequentiert werde als bisher. Die vom Beklagten bei der Planung zu Grunde gelegte Verkehrsbelastung wird damit auch nicht ansatzweise in Frage gestellt. Auch im Einwendungsschreiben vom 29. Juni 2007 nach Auslegung des Deckblattes I wird nur die Lärmbelastung des Kaffeehauses thematisiert, ohne die zu Grunde liegende Verkehrsprognose anzugreifen.

c) Unbeschadet des vorstehend Ausgeführten lässt sich zudem nicht feststellen, dass die Verkehrsprognose, soweit die Kläger hiergegen substantiierte Einwände im Klageverfahren geltend gemacht haben, fehlerhaft ist.

Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist.

Grundlegende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose, insbesondere hinsichtlich des prognostizierten (Gesamt-)DTV-Wertes, sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich.

Die Kläger beanstanden zu Unrecht den zeitlichen Horizont der Verkehrsprognose. Die zeitliche Anknüpfung fügt sich in das Konzept ein, das dem Fernstraßenausbaugesetz i. d. F. des 5. Änderungsgesetzes zum Fernstraßenausbaugesetz vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) zu Grunde liegt. Der durch dieses Gesetz verabschiedete Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen orientiert sich an der Verkehrsentwicklung, die der Bundesgesetzgeber bis zum Jahr 2015 erwartet. Daher wäre es sogar sachgerecht gewesen, sich für das hier planfestgestellte Vorhaben des vordringlichen Bedarfs bei der Verkehrsuntersuchung auf das Jahr 2015 zu beziehen.

Die Planfeststellungsbehörde hat durch das auf das Jahr 2020 bezogene ergänzende Gutachten vom 11. September 2006 sichergestellt, dass die Verkehrsprognose das zu erwartende Verkehrsaufkommen über den Prognosehorizont 2015 hinaus bis ins Jahr 2020 abbildet. Die auf das Jahr 2025 bezogene Ergänzung vom 28. Juli 2011 zeigt zudem, dass zwischen 2020 und 2025 nur mit marginalen Änderungen zu rechnen sein wird.

Der Einwand der Kläger, die Einwohnerzahl der Stadt Münster sei zu niedrig angesetzt worden, stellt die Ergebnisse der Verkehrsprognose nicht in Frage. Die IVV führt auf Seite 8 ihres Ergebnisberichts vom 11. September 2006 aus, der voraussichtlichen Entwicklung der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur im Untersuchungsraum seien (u. a.) die Daten der Stadt Münster zu Grunde gelegt worden. Auf Seite 12 wird darauf hingewiesen, dass die Strukturdaten (Einwohner, Arbeitsplätze etc.) an den neuen Prognosehorizont 2020 angepasst worden seien. Für die Berechnung des zukünftigen Verkehrsaufkommens darf auf die aus den Strukturdaten ableitbare wirtschaftliche Gesamtentwicklung eines bestimmten Raumes abgestellt werden.

Auch der Einwand, im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses seien mit der Bundesverkehrszählung 2005 veraltete Daten zu Grunde gelegt worden, greift nicht durch. Der Ergebnisbericht vom 11. September 2006 konnte die im Jahr 2010 durchgeführte Straßenverkehrszählung noch nicht berücksichtigen. Laufende Aktualisierungen der bundesweiten Vorgaben können aus methodischen und praktischen Gründen heraus nicht gefordert werden.

Die im Jahr 2010 durchgeführte Straßenverkehrszählung bestätigt im Übrigen die Prognose vom 11. September 2006. Sie ergab für den Abschnitt zwischen X. Straße und X2. Straße einen DTV von 20.518 mit einem Lkw-Anteil von 11,4 %. Die Prognose der IVV vom 11. September 2006 weist für den entsprechenden Prognose-Null-Fall 2020 einen DTV von 20.500 aus. Für den Planfall P-RE 2020 kommt der Ergebnisbericht vom 11. September 2006 auf einen Lkw-Anteil von 13 % tagsüber und 12 % nachts. Da die IVV gegenüber dem Prognose-Null-Fall fast eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens prognostiziert (von 20.500 auf 40.700 Kfz/24 h), bedeutet dies für den Lkw-Verkehr bei einem gegenüber der Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 2010 (11,4 %) leicht steigenden Anteil in absoluten Zahlen mehr als eine Verdoppelung. Demgegenüber vermuten die Kläger beim Lkw-Anteil eine Steigerungsrate von (nur) 65 bis 70 %. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die IVV auch mautbedingte Verlagerungsverkehre hinreichend einbezogen. Im Ergebnisbericht vom 11. Sep-tember 2006 hat sie unter Zugrundelegung einer bundesweiten Untersuchung und einer darauf basierenden Ergänzung für Nordrhein-Westfalen aus November 2005 die mautbedingten Ausweichverkehre berücksichtigt und "wenig Auswirkung" ermittelt (Ergebnisbericht vom 11. September 2006, S. 6).

Der Einwand der Kläger, es werde bestritten, dass die der Verkehrsprognose zu Grunde liegenden Parameter zutreffend eingegeben worden seien, ist unsubs-tanziiert; ihm ist nicht weiter nachzugehen. Allein aufgrund pauschalen Bestreitens der Kläger besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, im Ausgangspunkt plausible und erläuterte gutachterliche Ansätze eines fachlich anerkannten Gutachterbüros ohne substanziellen Grund anzuzweifeln und eigens nachzuprüfen.

Bedenken an der Fachkompetenz und der Unparteilichkeit der IVV bestehen nicht. Die IVV ist ein seit Jahrzehnten im Bereich des Verkehrswesens tätiges Gutachterbüro, das bundesweit und ‑ wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist ‑ insbesondere in Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Fällen Planfeststellungsverfahren für Straßen durch die Erarbeitung von Fachbeiträgen begleitet hat.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die IVV ein seit vielen Jahren etabliertes Gutachterbüro sei, das über große Erfahrung in der Erstellung von Verkehrsuntersuchungen und -prognosen verfüge.

d) Die Kläger greifen die auf der zutreffenden Verkehrsprognose beruhende lärmtechnische Unterlage nicht an. Zu Unrecht vertreten sie in diesem Zusammenhang die Auffassung, der Lärmschutz müsse sich an der Leistungsfähigkeit der Straße von 60.000 Kfz pro Tag orientieren. Vielmehr braucht sich der Lärmschutz im Straßenbau grundsätzlich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten.

Maßgeblich für den Schallschutz, den die Kläger beanspruchen können, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. Ver-ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung ‑ 16. BImSchV ‑) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146. Hiernach ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sind solche Festsetzungen nicht vorhanden, gelten gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen im Außenbereich entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit die Werte nach Abs. 1 Nr. 1 für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete.

Die Gaststätte "N1. " liegt im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB); das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV ist für bauliche Anlagen im Außenbereich nur die entsprechende Anwendung der Werte nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiets von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete von tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) in Betracht zu ziehen. Danach hat die Planfeststellungsbehörde für die Gaststätte "N1. " zutreffend Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu Grunde gelegt.

Mit dem im Rahmen des Deckblattes IV geplanten Lärmschutzwall werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im Bereich der Außengastronomieflächen eingehalten. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern erhobene Einwand, wegen der 2 m höheren Lärmschutzwand auf der Ostseite der B 51 komme es zu einer Mehrbelastung durch über den Wall herübergeworfene Schallwellen, so dass der 3 m hohe Lärmschutzwall nicht ausreichend sei, greift nicht durch. Die Lärmschutzwand erhält auf dem 3 m hohen unteren Teil eine hochabsorbierende Vorsatzschale; hierauf wird eine 2,5 m hohe transparente Wand angebracht (Lärmtechnische Unterlage, Teil A: B 51.3 Mappe 2, Unterlage 12.I vom 2. N9. 2007, S. X, Beiakte 9 zu 11 D 6/12.AK). Eine Pegelerhöhung durch Reflexionen ist deshalb schon nicht zu erwarten. Bei hochabsorbierenden Lärmschutzwänden werden bei der Berechnung des Beurteilungspegels Mehrfachreflexionen vernachlässigt (Kapitel 4.4.1.4.1 der RLS-90, auf die die Anlage 1 der 16. BImSchV verweist).

Für eine Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes N2.--------weg 208 hat der Beklagte wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes um 1 dB(A) nachts im Planfeststellungsbeschluss passiven Lärmschutz angeordnet (A. 5.2.2, S. 26). Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.

Der Beklagte durfte von der Anordnung weitergehender und die angesprochenen Immissionsgrenzwertüberschreitungen beseitigender, nach dem Stand der Technik möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG allerdings nur absehen, soweit die Kosten solcher Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Bei der entsprechenden Beurteilung darf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich billiger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt.

An diesen Maßstäben hat sich der Beklagte grundsätzlich orientiert. Im Planfeststellungsbeschluss hat er auf Seite 109 ausgeführt, dass eine für den Vollschutz einer Wohnung im Obergeschoss notwendige Erhöhung des Walles von 3,0 m auf 4,0 m unverhältnismäßige Zusatzkosten für die Erstellung des Walles und zusätzlichen Grunderwerb verursachen würde. Die verbleibenden Lärmschutzreste bei einem Beurteilungspegel von 54 dB(A) nachts im planerischen Außenbereich könnten angemessen passiv geschützt werden. Allerdings hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die zusätzlichen Kosten für den Vollschutz auch der Wohnung im Obergeschoss nicht exakt ermittelt. Das ist jedoch hier unschädlich. Im Jahr 2011 - dem Jahr der Planfeststellung - betrug der Durchschnittspreis eines Lärmschutzfensters 530 Euro pro Quadratmeter. Der durchschnittliche Preis einer (gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen) Lüftungseinrichtung betrug je Stück zwischen 476 und 546 Euro.

Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2012, Ziffer 3.7 und Tabelle 14 (S. 31 und 33).

Da nur eine Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes N2.--------weg 208 zu schützen ist und hierfür geringe Kosten anfallen, durfte der Beklagte sich hier auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten für weiteren aktiven Lärmschutz berufen, auch ohne diese Kosten exakt ermittelt zu haben.

Im Übrigen widerspräche eine Erhöhung des Lärmschutzwalls auf 4,0 m den ausdrücklich geäußerten Interessen der Kläger, die bereits durch einen 3,0 m hohen Lärmschutzwall die Außengastronomie der Gaststätte N1. beeinträchtigt sehen.

Für die Forderung der Kläger, anstelle des Lärmschutzwalles eine Lärmschutzwand zu errichten, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Im Übrigen wären die Kosten für eine Lärmschutzwand wesentlich höher als für den planfestgestellten Lärmschutzwall. Das ergibt sich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung aus der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ‑ Abteilung Straßenbau ‑ herausgegebenen allgemein zugänglichen Statistik des Lärmschutzes an Bundesfernstraßen 2012. Danach (Ziffer 3.1.2) mussten nach Erhebungen der Straßenbauverwaltungen der Länder an Baukosten einschließlich Grunderwerbskosten bei einer Wallhöhe von 4 m für 1 m2 wirksamer Abschirmfläche durchschnittlich 63 Euro gezahlt werden. Bei einer Wallhöhe von 3 m wie im vorliegenden Fall ergäben sich aufgrund des geringeren Wallvolumens noch niedrigere Kosten. Demgegenüber (Ziffer 3.2.3 und Tabelle 8) kostete eine Lärmschutzwand im Jahr 2011 durchschnittlich 367 Euro pro m2, folglich mindestens das Fünffache im Vergleich zu einem Lärmschutzwall. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der für den Lärmschutzwall erforderliche Boden an Ort und Stelle als Aushub zur Verfügung steht, was zu einer weiteren Kostensenkung führt. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, dass eine Lärmschutzwand "unwesentlich teurer" sei als ein Lärmschutzwall, war daher nicht zu entsprechen; ihm liegt eine offensichtlich unzutreffende Tatsachenbehauptung zugrunde.

Durch das mithin nicht zu beanstandende dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegende Lärmschutzkonzept wird ‑ im Wege einer Lärmsanierung ‑ für die Grundstücke der Kläger ‑ insbesondere für die Gaststätte N1. ‑ "Vollschutz" erreicht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV stellen in Gebieten, die durch eine Wohnnutzung geprägt sind, sicher, dass auch zu Zeiten überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Straße nach dem derzeitigen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen nicht zu besorgen sind.

Anspruch auf (weiteren) Lärmschutz besteht daher bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße grundsätzlich nur, wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet.

Das ist bei den Grundstücken der Kläger ‑ wie dargelegt ‑ nicht der Fall.

e) Aus § 50 BImSchG können die Kläger weitergehende Ansprüche nicht herleiten. § 50 Satz 1 BImSchG kommt in Bezug auf Verkehrslärm und sonstige Immissionen die Funktion einer Abwägungsdirektive zu.

Da die Immissionsgrenzwerte für Lärm auf den Grundstücken der Kläger eingehalten werden bzw. passiver Lärmschutz festgesetzt worden ist, folgt aus § 50 Satz 1 BImSchG kein Anspruch der Kläger auf weitere Lärmschutzmaßnahmen. Der allgemeine Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG wendet sich als objektiv rechtliches Gebot an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle; er enthält aber für den Planbetroffenen kein subjektives öffentliches Recht.

4. Auch der Einwand der Kläger, der umfangreiche Eingriff in ihr Eigentum in Form eines "Sonderopfers" sei nicht berücksichtigt worden, führt nicht zu einem Abwägungsmangel. Der Beklagte hat diesen Gesichtspunkt vielmehr abwägungsfehlerfrei behandelt.

Er hat erkannt, dass dem planfestgestellten Vorhaben gewichtige private Belange gegenüberstehen und diese ausdrücklich in die Abwägung einbezogen. Hierzu führt er aus: "Solche Belange sind vor allem dadurch betroffen, dass aus privaten Grundstücken erhebliche Flächen benötigt werden …" (PFB B. 5.3.12.1, S. 144). Sodann hat er das private Interesse der Einwender an dem unveränderten Erhalt ihrer Eigentumspositionen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines verkehrssicheren und leistungsfähigen Straßenzuges gegenübergestellt und ein überwiegendes öffentliches Interesse angenommen. Dabei hat er betont, dass eine alternative Trassenführung mit einer geringeren Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange nicht erkennbar sei und die Eingriffe durch das Vorhaben notwendig und auf ein Minimum reduziert seien (PFB B. 5.3.12.1, S. 145). Die Belastungen für die betroffenen Grundstückseigentümer würden nicht verkannt, seien aber unvermeidbar. Einwendungen, Forderungen und Vorschläge zu einer geringeren oder alternativen Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen seien in jedem Einzelfall untersucht worden. Alternative Lösungen hätten neue private Betroffenheiten durch die Inanspruchnahme von anderen Grundstücksflächen zur Folge (PFB B. 5.3.12.1, S. 145 f.).

Die vom Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung erhobene Forderung nach einer Entschädigung in Ersatzland für den eintretenden Flächenverlust gehörte nicht zum Abwägungsprogramm der Planfeststellungsbehörde. Folgewirkungen der enteignenden Inanspruchnahme von Teilflächen des klägerischen Grundbesitzes für den Wert der restlichen Teilflächen sind bei der enteignungsrechtlichen Entschädigung für den Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile gemäß den §§ 10 f. des Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) im Enteignungsverfahren zu berücksichtigen.

5. Auch der Vortrag, der Beklagte habe die Existenzgefährdung des Hofes L3. -mann bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt, greift ‑ wiederum ungeachtet der Frage einer Präklusion ‑ nicht durch. Der Beklagte hat sich im Planfeststellungsbeschluss mit der Frage der Existenzgefährdung und dem Flächenverlust mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe befasst; Abwägungsfehler sind hier nicht ersichtlich.

Für den im Eigentum der Kläger stehenden Hof L1. geht der Beklagte bei einer bewirtschafteten Fläche von 53 ha vom Verlust einer Pachtfläche von 7.060 qm und damit von 1,33 % aus; eine Existenzgefährdung liege darin nicht, weil der Flächenverlust 5 % der Gesamtfläche nicht überschreite (PFB B. 5.3.12.7.1, S. 153 f.). Dass der Landwirt durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals zusätzlich 3 ha Pachtfläche verliere, sei auch im dortigen Planfest-stellungsverfahren zu berücksichtigen. Auf die Inanspruchnahme der Flächen für das Straßenbauvorhaben könne nicht verzichtet werden. Selbst unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Existenzgefährdung kämen andere Maßnahmen nicht in Betracht, ohne das planerische Ziel zu gefährden (PFB B. 5.3.12.7.1, S. 154). Ein Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile könne nur im Entschädigungsverfahren erfolgen (PFB B. 5.3.12.7.1, S. 155 f.).

Allgemein verweist der Beklagte darauf, dass die sich aus der Inanspruchnahme von Grundeigentum ergebenden Entschädigungsfragen im Entschädigungsverfahren zu regeln seien (PFB B. 5.3.12.9, S. 156). Hierunter fiele gegebenenfalls auch eine Entschädigung für Nachteile bei einer eventuellen Reduzierung der von den Klägern verpachteten Eigenjagd.

Die Kläger treten diesen Ausführungen ‑ ungeachtet der Frage, ob sie eine Existenzgefährdung des von ihnen verpachteten, aber nicht bewirtschafteten Hofes L1. überhaupt geltend machen können oder mit Einwendungen in diesem Punkt gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert sind ‑ nicht im Einzelnen entgegen, sondern verweisen darauf, dass sie bereits 1969/70 und aktuell für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals Flächen hätten abgeben müssen und daher ein "Sonderopfer" erbringen müssten. Diesen Gesichtspunkt musste der Beklagte in die Abwägung nicht gesondert einstellen. Eine über die Inanspruchnahme der Flächen hinausgehende Beeinträchtigung der Kläger ergibt sich daraus nicht und folgt insbesondere nicht aus der emotionalen und wirtschaftlichen Bedeutung der "Erbengemeinschaft V. " für die Kläger. Eine besondere ideelle Beziehung des Eigentümers zu seinem Grundstück ist nicht abwägungsrelevant. Die von den Klägern angeführten von ihnen bereits abgegebenen oder noch abzugebenden Flächen betreffen im Übrigen nicht das vorliegende Planfeststellungsverfahren. Außerdem hat der Beklagte die Tatsache, dass dem Hof L1. durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals zusätzlich 3 ha Pachtflächen verloren gehen, auf Seite 154 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich berücksichtigt und auf das dortige Planfeststellungsverfahren verwiesen.

Selbst wenn zugunsten der Kläger angenommen wird, dass der Abwägungsvorgang insoweit fehlerhaft war, und weiter angenommen wird, dass der Fehler offensichtlich war, kann ausgeschlossen werden, dass sich die Planfeststellungsbehörde zu einer anderen Entscheidung veranlasst gesehen hätte.

Der Beklagte hat hierzu im Planfeststellungsbeschluss (S. 154) ausgeführt: "Auf die Inanspruchnahme der Flächen im Straßenbauverfahren kann nicht verzichtet werden, da die Flächen für das Bauvorhaben selbst und für artenschutzrechtliche Maßnahmen notwendig sind. Andere Maßnahmen kommen selbst unter dem Gesichtspunkt einer evtl. Existenzgefährdung des Einwenders nicht in Betracht, ohne das planerische Ziel zu gefährden, dessen Gewicht und Bedeutung für die verkehrlichen Ziele des Straßenbauvorhabens bei der Abwägung der kollidierenden Interessen überwiegt."

E. Die Hilfsanträge sind unbegründet; der Hilfsantrag d) bedarf aufgrund der Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses keiner Entscheidung.

I. Mit ihrer Forderung, die Querung K1. solle ganz entfallen (Hilfsantrag a)), sind die Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Nach Mitteilung des Deckblattes IV unter Hinweis auf den (auch) in § 73 Abs. 4 VwVfG NRW geregelten Einwendungsausschluss mussten die Kläger zur Vermeidung einer Präklusion erneut Einwendungen erheben, weil die durch diese Deckblätter vorgenommene Umplanung deshalb erfolgte, um ihren Eigentümerinteressen angemessen Rechnung zu tragen.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 23. Februar 2010 jedoch erklärt, zur Not könne die nun geplante Lösung des Weges vom Q1. über den K1. zum N4.--------weg mitgetragen werden, mithin der Planung durch das Deckblatt IV in diesem Punkt sogar zugestimmt. Bereits im Einwendungsschreiben vom 6. April 2006 hatten sie den Erhalt des Überwegs ausdrücklich begrüßt. Erst mit Schreiben vom 20. Juli 2010, mithin lange nach Ablauf der im Hinblick auf Deckblatt IV geltenden Einwendungsfrist, trugen die Kläger vor, es sei nicht erkennbar, warum der K1. überhaupt aufrecht erhalten werde.

Unabhängig davon ist ein Abwägungsmangel in Bezug auf die Querung K1. nicht ersichtlich. Die durch das Deckblatt IV eingebrachte und planfestgestellte Lösung hat zur Folge, dass die Westrampe des K. weiter von der Außengastronomie des Gasthofs "N1. " entfernt liegt als derzeit. Ein mangelndes Verkehrsbedürfnis für den K1. haben die Kläger nur behauptet, jedoch in keiner Weise belegt. Demgegenüber hat die Stadt Münster im Erörterungstermin ausdrücklich eine Beibehaltung der Querung gefordert.

II. Die Forderung, den Lärmschutzwall im Bereich des Gasthofs N1. durch eine Lärmschutzwand zu ersetzen und diese bis zur Querung des H1. zu verlängern (Hilfsantrag b)) und den Ausbau der B 51 mit offenporigem Asphalt ebenfalls bis zum H2. zu verlängern (Hilfsantrag c)), ist unbegründet. Wie oben festgestellt (C.V.2.d), S. 33 ff.) werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV im Bereich der Gaststätte N1. bis auf einen Nachtwert im Obergeschoss des Gebäudes N2.--------weg 208 (Überschreitung um 1 dB(A)) eingehalten. Dass der Beklagte insoweit keine weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen, sondern passiven Lärmschutz angeordnet hat (PFB, A. 5.2.2, S. 26), begegnet - wie oben dargelegt (D.V.3.d), S. 44) - keinen rechtlichen Bedenken, so dass auch dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen war.

III. Auch die Forderung, die Einmündung des Q.----------weges in die X2. Straße so auszugestalten, dass ein Ausfahren in Richtung Innenstadt und ein Einbiegen aus Fahrtrichtung U. nach links ermöglicht werden (Hilfsantrag e)), hat keinen Erfolg. Ein Abwägungsfehler des Beklagten ist nicht ersichtlich. Gerade im Bereich der Einmündung des Q.----------weges in die X2. Straße entsteht ein neuer Kreuzungsbereich, so dass die von den Klägern geforderten Abbiegemöglichkeiten nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren wären, zumal die Querung der unmittelbar südlich der X2. Straße verlaufenden Bahnstrecke berücksichtigt werden müsste. Der Beklagte hat die Einschränkungen erkannt und weist im Planfeststellungsbeschluss (S. 159) darauf hin, dass ein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Fahrbeziehungen nicht bestehe.

Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Anbindung des Q.----------weges an die X2. Straße bleibt erhalten. Durch die eingeschränkten Abbiegemöglich-keiten ergeben sich in bestimmten Fahrkonstellationen Umwege von wenigen 100 m, die geringfügig und ohne weiteres hinzunehmen sind. Die von den Klägern geäußerte Vermutung, die über den Q2.----------weg erschlossene Kleingartenanlage verliere wegen dieser Umwege an Attraktivität, bleibt eine durch nichts belegte Spekulation.

Im Übrigen lässt sich aus einem momentan eventuell vorhandenen Lagevorteil und dem bestehenden Anliegergebrauch kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist.

IV. Schließlich ist auch die Forderung, das Brückenbauwerk der Unterquerung des Q.----------weges (Bau-km 7+585) so auszugestalten, dass es für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höhe von 5 m passierbar ist (Hilfsantrag f)), nicht begründet. Eine Anspruchsgrundlage hierfür gibt es nicht. Ein Abwägungsfehler des Beklagten in diesem Punkt ist nicht ersichtlich. Sollten sich ‑ wie die Kläger geltend machen und der Beklagte bestreitet ‑ für ihren Pächter, den Landwirt L1. , Umwege ergeben, weil er die Unterquerung der B 51 nicht mehr wie bisher mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren kann, ist unter Bezugnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederum darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung besteht, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist.

Im Übrigen spricht der Planfeststellungsbeschluss unter A. 5.10.4, S. 36, einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu, sofern sich Wege für die betroffenen Land-/Forstwirte durch die neue Straße/Ausbaumaßnahme erheblich verlängern. Erfasst wird hier ausdrücklich der Fall, dass zusätzliche Wegstrecken für den land-/forstwirtschaftlichen Betriebsablauf erheblich sind und dieser Nachteil dem Betroffenen billigerweise nicht zugemutet werden kann.

F. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2015/11_D_7_12_AK_Urteil_20150513.html - DE:OVGNRW:2015:0513.11D7.12AK.00

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