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Eine Straße, die nicht Bundesstraße ist, darf im Grundsatz nur nach den planungsrechtlichen Vorschriften des Landesstraßenrechts, nicht aber nach Bundesfernstraßenrecht planfestgestellt werden. Eine sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Planung einer solchen Straße lässt sich auch nicht mit dem Erfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW begründen, wenn die Maßnahme nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem planfestgestellten Bundesfernstraßenprojekt steht und nicht erforderlich ist, um ein Problem zu lösen, das durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entsteht und über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |