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Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren (unzureichendes Trennungsvermögen) erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entziehen. Ein mangelndes Trennungsvermögen ist erwiesen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-Konzentration anzunehmenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit (ab 1,0 ng/ml im Blutserum) am Straßenverkehr teilnimmt. Die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden; eine ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist in aller Regel verwertbar, da im rein präventiven Fahrerlaubnisverfahren die Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter (Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer) zu beachten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |