Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 11.05.2015: Fahrtenbuchauflage: Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers bei fehlender Verfügungsgewalt über das Fahrzeug




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 11.05.2015 - 7 K 885/14) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt die Haltereigenschaft des Betroffenen voraus. Halter ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Zulassungsinhaber ist nicht Halter, wenn er keine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, es nie selbst gefahren ist und auch keinen Schlüssel besitzt, selbst wenn er die Versicherung und Steuern zahlt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. März 2014 (Geschäftszeichen: 00-00.00.00-XX-XX00) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. März 2014 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Der Beklagte kann die gegen die Klägerin verfügte Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht auf § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Klägerin war jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes (11. Mai 2013) nicht Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 00.

Zum Begriff des Halters hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 12. Juni 2014 - 8 B 110/14 -, nrwe, auszugsweise ausgeführt:"Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.

St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -,NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 9; ferner zu § 31a StVZO: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -, Abdruck S. 3, vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, VRS 121, 319 = juris, Rn. 7, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3, vom 19. Januar 2012 ‑ 8 A 2641/11 ‑, Abdruck S. 2, vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, Abdruck S. 2, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 2; vgl. ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9, sowie König, ebenda, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.

Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten daher die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze.

Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.

Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist.

Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall - insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen - ausschlaggebende Bedeutung haben.

Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.

Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt es gleichwohl nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.

Bei alledem können auch mehrere Personen zugleich Halter desselben Fahrzeugs sein.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin und des Ergebnisses der Beweisaufnahme bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin am 11. Mai 2013 nicht Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX- XX 00 war. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen ist und die Klägerin unstreitig auch die Versicherungsbeiträge und Steuern für das Fahrzeug zahlt. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die Klägerin nicht die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, die ein Gebrauch des Fahrzeugs für eigene Rechnung voraussetzt.Nach übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen hat die Klägerin keinen Schlüssel für das Fahrzeug. Sie hat das - von dem Zeugen erworbene - Fahrzeug auch noch nie selbst gefahren oder tatsächlich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug gehabt. Der Zeuge hat im Tatzeitpunkt ca. 16,5 km von der Klägerin entfernt gewohnt. Die Klägerin kann dem Zeugen nach dessen Aussage auch nicht sagen, was dieser wann und wie mit dem Fahrzeug zu machen habe und ihn auch nicht dazu anhalten, ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Aussage des Zeugen und die Angaben der Klägerin sind glaubhaft. Die Aussage des Zeugen ist in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auf Fragen des Gerichts antwortete er ohne zu zögern und sachlich, wobei er seine Eigentümerstellung und Verfügungsbefugnis betreffend das Fahrzeug hervorhob. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass seine Aussage - etwa aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu der Klägerin - abgesprochen oder angepasst war. Dafür spricht auch, dass der Zeuge seine in Hinblick auf das Fahrzeug bestehende finanzielle Unabhängigkeit von der Klägerin selbstbewusst betonte. Angesichts des verstrichenen Zeitraumes spricht auch nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, ob er die Klägerin damals über den Vorfall vom 11. Mai 2013 informiert hatte.

Die Aussage des Zeugen deckt sich inhaltlich mit den glaubhaften Angaben der Klägerin, insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass diese keinerlei Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und insoweit auch keine Weisungsbefugnis besitzt. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die über finanzielle Ressourcen verfügende Klägerin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie all ihren Enkeln ungefähr dieselben Geldbeträge zuwendet und insoweit im Falle des Zeugen konkret versprochen hat, für das Auto die Versicherung und die Steuern zu übernehmen. Der "Beitrag" der Klägerin hinsichtlich des Fahrzeuges reduziert sich allein auf diesen finanziellen Aspekt. In diesem Zusammenhang ist es auch nachvollziehbar, dass die Klägerin, die über ein eigenes Auto verfügt, das sie auch fährt, das Fahrzeug des Zeugen aus versicherungstechnischen Gründen auf ihren Namen zugelassen hat.

Der Umstand, dass die Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren angegeben hat, als Halterin des Fahrzeuges die Verantwortung zu übernehmen, steht dem im vorliegenden Fall nicht entscheidend entgegen. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie sich aufgrund des Zeugenfragebogens angesprochen gefühlt habe, da das Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen sei.

Die Rechtswidrigkeit der gegenüber der Klägerin erlassenen Anordnung der Fahrtenbuchauflage führt zur Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Gebührenfestsetzung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht für notwendig zu erklären, weil kein Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt hat.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2015/7_K_885_14_Urteil_20150511.html - DE:VGAR:2015:0511.7K885.14.00

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