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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt die Haltereigenschaft des Betroffenen voraus. Halter ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Zulassungsinhaber ist nicht Halter, wenn er keine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, es nie selbst gefahren ist und auch keinen Schlüssel besitzt, selbst wenn er die Versicherung und Steuern zahlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |