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Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann nicht festgestellt werden, wenn der Kläger nach seinen eigenen Angaben unmittelbar vor einem Altglascontainer zu Fall kommt, da die Beklagte an dieser Stelle keine Verkehrssicherungspflicht trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |