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Ein Radfahrer, der einen durch Zeichen 241 besonders ausgewiesenen Radweg verlässt und auf die Fahrbahn wechselt, verstößt gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO und hat sich gemäß § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach dem Beweis des ersten Anscheins verschuldet der Radfahrer einen hierbei entstehenden Unfall allein, weshalb die Betriebsgefahr eines beteiligten Kraftfahrzeugs vollständig zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |