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Ein öffentlicher Verkehrsbetrieb ist wie Banken, Behörden und große Versicherungsunternehmen als Partei anzusehen, die auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sodass eine Feststellungsklage zulässig ist. Die Haftung des Betreibers einer Straßenbahnlinie nach § 1 Abs. 1 HaftpflG für beim Betrieb der Bahn verursachte Körperverletzungen erfordert, dass der Geschädigte den Zusammenhang zwischen Bahnbetrieb und Verletzung glaubhaft macht. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist vom Schädiger darzulegen und zu beweisen; selbst grob fahrlässiges Eigenverschulden führt nicht zwangsläufig zur Alleinhaftung des Geschädigten, wobei das Unterlassen eines flüchtigen Blicks beim Einsteigen in der Regel nur einfache Fahrlässigkeit darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |