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Bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial für neue Personenkraftwagen sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dem Internetnutzer in dem Augenblick zur Kenntnis zu bringen, in dem erstmals Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs angezeigt werden. Diese Pflicht gilt auch in einem virtuellen Verkaufsraum im Sinne von Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 zur Pkw-EnVKV, da die dort genannte „Beschreibung des Fahrzeugmodells“ inhaltlich auf die „erstmaligen Angaben zur Motorisierung“ in Nr. 3 Satz 2 verweist und diese zeitliche Vorgabe somit einzuhalten ist. Nr. 4 Satz 3 schränkt diesen Grundsatz nicht ein, sondern regelt den Fall, dass Fahrzeugmodelle ohne Beschreibung virtuell ausgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |