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Der Erfüllungsort für einen Zahlungsanspruch nach Rückabwicklung eines Kaufvertrages bestimmt sich grundsätzlich nach § 269 Abs. 1 BGB am Wohnort des Schuldners. Es ist nicht generell anzunehmen, dass nach Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts im Kaufrecht ein gemeinsamer Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |