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Kann nicht geklärt werden, welcher Fahrzeugführer einen Rotlichtverstoß beging, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Unfallgegner über Rot fuhr. Dennoch kann eine überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten kausal für den Unfall sein, wenn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall vermieden worden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |