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Ein Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen aus einer Kaskoversicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht, wenn der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugdiebstahl fingiert und falsche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln, dem Zustand und der Laufleistung des Fahrzeugs macht, wodurch die Leistung der Versicherung ohne Rechtsgrund erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |