|
Die Verordnungsermächtigung des § 6 Nr. 1 Buchst. y) StVG erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Nichtvorlage eines zu Recht angeforderten Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen durfte (§ 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |