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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf der Rechtsgrundlage von § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht erfolgt, wenn die tragenden Annahmen eines zuvor erstellten positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, insbesondere zur dauerhaften Abstinenz und Distanzierung vom Drogenmilieu, durch nachträglich bekannt gewordene Tatsachen widerlegt werden. Zudem können erhebliche Bedenken an der Herkunft von Haarproben die Verwertbarkeit eines Gutachtens in Frage stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |