|
Die Haftung für einen Verkehrsunfall, der sich während eines beidseitigen Rangiervorgangs und Vorbeifahrversuchs ereignet, ist nach den Umständen des Einzelfalls gemäß §§ 7, 17 StVG zu verteilen, wobei eine Mithaftung des Klägers von 25% und der Beklagten von 75% angenommen wurde. Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung kann ein Geschädigter auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn diese gleichwertige Qualität bietet und die Verweisung nicht unzumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |