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Eine Überschwemmung im Sinne der AKB liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet, auch wenn kein Gewässer über die Ufer tritt oder eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt wird. Für die unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung auf das Fahrzeug ist entscheidend, ob das menschliche Verhalten durch das Naturereignis veranlasst wurde; eine bloße einfache Kausalität des Hineinfahrens in die Überschwemmung reicht nicht aus, wenn die Schäden typische Überschwemmungsschäden durch eindringendes Wasser sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |