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Ein Anspruch auf Beseitigung eines "Privat"-Schildes und Unterlassung des Parkens auf einem Flurstück nach § 22 S. 1 StrWG NRW besteht nicht, wenn über das Flurstück keine öffentliche Straße verläuft. Die Öffentlichkeit eines Privatweges kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil er seit langer Zeit auch für einen allgemeinen Verkehr benutzt wird; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit geht zulasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |