Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 20.04.2015: Zur Öffentlichkeit eines Privatweges; strenge Anforderungen an die Annahme einer Widmung oder unvordenklichen Verjährung




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 20.04.2015 - 8 K 107/14) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Beseitigung eines "Privat"-Schildes und Unterlassung des Parkens auf einem Flurstück nach § 22 S. 1 StrWG NRW besteht nicht, wenn über das Flurstück keine öffentliche Straße verläuft. Die Öffentlichkeit eines Privatweges kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil er seit langer Zeit auch für einen allgemeinen Verkehr benutzt wird; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit geht zulasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
OWi Kommunal oder Privat
und
OWi Kommunal oder Privat

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Mit dem Hauptantrag ist sie als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die im Hilfsantrag gestellte Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 bis 5, das auf dem Flurstück 751 angebrachte Schild "Privat" zu beseitigen, Fahrzeuge aller Art nicht auf dem Flurstück 751 in der Einfahrt zu Flurstück 748 vor Hausnummer 30 zu parken und diese Einfahrt immer zur Durchfahrt freizuhalten. Ein solcher Anspruch kann sich vorliegend nur aus § 22 S. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ergeben. Danach kann in den Fällen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Aufgaben anordnen. Diese Vorschrift bezieht sich gemäß § 1 S. 1 StrWG NRW auf öffentliche Straßen. Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 StrWG NRW sind hier nicht erfüllt, weil über das Flurstück 751 keine öffentliche Straße verläuft. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 sind Miteigentümer des Flurstücks 751 und benutzen dieses im Rahmen ihres Privateigentums. Eine unerlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße liegt hier nicht vor.

Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs.1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Widmung ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Hier ist in der Zeit ab Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW am 1. Januar 1962 keine förmliche Widmung eines Weges oder einer Straße über das heutige Flurstück 751 erfolgt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine öffentliche Straße im Sinne des § 60 S. 1 StrWG NRW über das heutige Flurstück 751 verläuft. Nach § 60 S.1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Die Öffentlichkeit eines Weges beurteilt sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Wegerecht, unter dessen Herrschaft der Weg angelegt worden ist. Im Übrigen ist der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung anzuwenden.

Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung besagt, dass die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg genutzt worden ist. Er ist entwickelt worden, um auch bei solchen alten öffentlichen Wegen, deren Entstehung in unvordenkliche Zeit zurückreicht und die seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit einem in der Meinung der Rechtmäßigkeit geübten und widerspruchslos geduldeten öffentlichen Verkehr gedient haben, bei denen sich aber im Streitfall deutliche Widmungshandlungen nicht nachweisen lassen, die Eigenschaft als öffentlicher Weg begründen zu können. Dabei ist eine unvordenkliche Verjährung bei einem in Privateigentum stehenden alten Weg nicht stets schon allein deswegen anzunehmen, weil der Weg seit langer Zeit auch für einen allgemeinen Verkehr benutzt wird. Es war und ist gerade in ländlichen Räumen durchaus üblich, die Benutzung in Privateigentum stehender Wege auch durch fremde Personen zu dulden, ohne dass aus einem solchen Verhalten des Grundeigentümers ohne weitere Anhaltspunkte der Schluss gezogen werden kann, er wolle sich damit der privaten Verfügungsmacht über seinen Weg begeben.

An den Nachweis sind mit Rücksicht auf die erheblichen Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, über dessen privaten Grund ein öffentlicher Weg verläuft, strenge Anforderungen zu stellen. Im Zweifel kann nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden.

Als notwendige Dauer einer Benutzung in der vorgeschriebenen Weise ist prinzipiell ein Zeitraum von 40 Jahren zu Grunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss; für die diesen 40 Jahren vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Zur Beurteilung der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung ist demnach eine rückblickende Betrachtung notwendig, die, wie das Abstellen auf die Erinnerung noch lebender Personen ("seit Menschengedenken") zeigt, grundsätzlich von der jeweiligen Gegenwart ihren Ausgang nehmen müsste. Da seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 Wege nur noch durch eine förmliche Verfügung - eine Widmung - die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangen konnten, ist als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung aber stattdessen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Straßenrechtes abzustellen.

Da mit der Annahme der Öffentlichkeit eines Weges weit reichende Einschränkungen des Privateigentums verbunden sind und außerdem der in § 903 S. 1 BGB verankerte Rechtsgrundsatz gilt, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, geht die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit zulasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft.

Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung dient dazu, mit einer widerlegbaren Vermutung den Nachweis zu erbringen, dass in früherer Zeit eine Widmung stattgefunden hat; sie ist kein Widmungsersatz.

Entsprechend dieser Grundsätze ist hier nicht feststellbar, dass ein öffentlicher Weg über das heutige Flurstück 751 im Bereich von der H. S. bis zur Einfahrt zum Flurstück 748 verlief. Aufgrund der vorhandenen Akten und Beiakten kann weder die Existenz (1) noch die Öffentlichkeit (2) des behaupteten Weges festgestellt werden. Es spricht vielmehr alles dafür, dass dieser Bereich, der seit seiner Bebauung durchgehend im Privatbesitz gewesen ist, bis die Beklagte das Grundstück von den letzten Privateigentümern I. und D. N2. im Jahr 1963 erworben hat, immer eine private Hoffläche war, deren Nutzung durch Dritte allenfalls geduldet worden ist.

(1) Auf keiner der in den Akten und Beiakten befindlichen Karten aus dem Zeitraum bis 1962 ist in dem hier maßgeblichen Bereich des heutigen Flurstücks 751 ein Weg erkennbar.

Dieser Bereich wurde schon früh besiedelt. Zwischen 800 und 900 erschlossen die ersten Siedler das Gebiet entlang der heutigen H. S. . Die Höfe entlang des H4. bildeten die Bauernschaft H1. , die um das Jahr 889 erstmalig urkundlich erwähnt wurde. Die Siedler bauten die C.----stiege , heute H. S. , und auf der anderen Seite des H3. die O.-----stiege . W. den Höfen wurden die Flure auf beiden Seiten des H3. bewirtschaftet.

Vgl. Q. , Die Kulturlandschaft des Stadtkreises N. um 1828, S. 12-14 sowie Abb. 4 und 22.

In der ältesten vorgelegten Karte aus dem Jahr 1811 (Beiakte 6, Anlage K 33) ist überhaupt kein Weg, auch kein Teilstück, von der Q.--stiege über den H2. bis zur H. S. erkennbar. Die Karte aus dem Jahr 1828 (Beiakte 12) ist die älteste Karte, auf der nur in der Verlängerung der heutigen Q.--stiege über den H2. ein kleines Wegestück erkennbar ist, das an den Feldern oder Grünflächen nordöstlich des Wohnhauses endet. Eine Fortführung über den Hof oder eine Einmündung in die H. S. sind dort nicht verzeichnet. Auch in der Urkarte aus dem Jahr 1829 (Beiakte 2) und in der Karte aus dem Jahr 1839 (Gerichtsakte Bl. 26) endet der Weg am Hof. Dort ist ebenfalls keine Einmündung zur H. S. eingezeichnet. Das entspricht auch den Karten der folgenden Jahre. In der von der Klägerin eingereichten Karte aus dem Jahr 1884 (Beiakte 10, Anlage K 32, Rolle) ist nur in der Verlängerung der heutigen Q.--stiege über den H2. ein kleines Wegestück erkennbar, das nordöstlich des Wohnhauses mit einem Querstrich endet. Ein Weg von der heutigen H. S. in Richtung Q.--stiege ist nicht eingezeichnet. Die H. S. ist an dieser Stelle als durchgehende Straße ohne Einmündung erkennbar. In der Karte aus dem Jahr 1895 (Beiakte 6, Anlage K 31) endet der erkennbare Weg vom H2. kommend ebenfalls in der dortigen Hof- oder Grünfläche. Eine Einmündung in die heutige H. S. ist an dieser Stelle ebenfalls nicht ersichtlich. Die Reinkarte aus dem Jahr 1951 (Beiakte 2) zeigt vom H2. kommend ein kleines Wegestück (Flurstück 144), das mit einem Strich in den Grünflächen endet. Teilweise überlappend, teilweise daneben ist ein Weg erkennbar, der mit "Hf" bezeichnet ist und bis zum Hofraum am Hof führt. Über den Hofraum ist kein Weg eingezeichnet und zur H. S. findet sich keine Einmündung. Das entspricht auch der von der Klägerin vorgelegten Karte aus dem gleichen Jahr (Beiakte 12), auf der ein Weg vom H2. bis zur Hoffläche zu erkennen ist, aber kein Weg über den Hof und keine Einmündung in die H. S. . Auch aus der Inselkarte aus dem Jahr 1953 (Beiakte 12) lässt sich nur der vom H2. kommende Weg (nunmehr Flurstück 64) erkennen, der am Hofraum endet. Eine Wegesverbindung über den Hof ist nicht erkennbar und weiterhin keine Einmündung in die H. S. . Den beiden Karten aus 1951 und 1953 kommt besondere Bedeutung zu, da es sich um eine Reinkarte bzw. Inselkarte handelt. Nach einer "Anweisung für die Darstellung in einer Katasterkarte" von 1922 sind "Heerstraßen und öffentliche Wege in ausgezogenen Linien darzustellen, die Privatleuten eigentümlichen Wege und Fußpfade aber in unterbrochenen Linien."

Vgl. Stuchlik, Straßen- und Wegerecht Nordrhein-Westfalen, S. 96.

In diesen Karten ist nur das Flurstück am H2. 144, später 64 in durchgezogener Linie dargestellt. Daneben findet sich in gestrichelter Linienführung ein Weg vom H2. zur Hoffläche, aber kein Weg über die Hoffläche bis zur H. S. , also in dem hier maßgeblichen Bereich des heutigen Flurstücks 751.

Die Karte in dem von der Klägerin vorgelegten Werk von Q. zeigt ebenfalls nur ein Wegesstück vom H2. bis zur Hofstelle.

Vgl. Q. , Die Kulturlandschaft des Stadtkreises N. um 1828, Abb. 4.

Aus der Formulierung auf Seite 12:

"…Es handelt sich um acht vollbäuerliche Hofstellen, deren Abstand voneinander recht unterschiedlich ist. Zumeist nur wenige Meter vor ihren sehr gleichmäßig ausgerichteten Hauptgebäuden führt eine Straße vorbei..."

kann nicht geschlossen werden, dass ein öffentlicher Weg über das heutige Flurstück 751 verlief. Zum einen kann sich die Formulierung auch auf die Straße H. S. bezogen haben, die wenige Meter entfernt von den Hauptgebäuden verlaufen ist. Zum anderen sagt dies nichts darüber aus, ob die dort genannte Straße privat oder öffentlich war.

In dem von der Klägerin vorgelegten Werk "Der Stadtkreis N. 1820-1855" von N1. -X. und C. aus dem Jahr 1955, findet sich in der Darstellung der vorhandenen "Straßen, Wege und Stiegen 1828" (Seite 15 Abb. 9) der hier streitige Weg nicht. Zu erkennen ist die heutige H. S. , die O.-----stiege , Q.--stiege und S1. Straße. Auf der zugehörigen Karte ist für die Zeit um 1828 ebenfalls nur ein kleines Wegstück vom Bach bis zur Hofstelle eingezeichnet. Auch aus "Beharrung und Wandel in ländlich agraren Siedlungen und Siedlungsräumen X1. " von N1. -X. und C. (Gerichtsakte Bl. 279 bis 281) ist nur die heutige Q.--stiege bis zum Hof erkennbar, aber keine durchgehende Verbindung zur H. S. .

Soweit sich die Klägerin auf Karten aus der Zeit nach 1962 bezieht bzw. Karten vorgelegt hat, die nicht erkennen lassen, aus welcher Zeit sie sind, sind diese Karten für die hier zu entscheidende Rechtsfrage, bei der es auf die Verhältnisse bis 1962 ankommt, nicht relevant.

Aus den Grundbucheintragungen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass es einen Weg über das heutige Flurstück 751 gegeben hat. Die Eintragungen im Grundbuch geben Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und die Art der Nutzung. Ist als Wirtschaftsart "Weg", "Verkehrsfläche" oder "Straße" angegeben, so folgt daraus, dass dieses Flurstück ganz oder teilweise als Weg oder Straße genutzt wird, ohne einen Rückschluss darauf zuzulassen, ob der Weg privat oder öffentlich ist. Hier findet sich im Grundbuch im Bereich des heutigen Flurstücks 751 keine Eintragung als "Weg" oder ähnliches. Das heutige Flurstück 751 war im Urflurbuch unter der damaligen Flurstücksnummer 129 mit der Kulturart "Haus- und Hofraum" eingetragen (Beiakte 2). Später hatte das Flurstück die Nummer 425 und im Grundbuch war unter "Wirtschaft und Lage" "Hof- und Gebäudefläche, Acker, Acker (Obst), Garten, Grünland" eingetragen (Beiakte 12). Auch in den weiteren Eintragungen dieses Bereiches, der später zu Flurstück 472 ("Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Hof- und Gebäudefläche, Ackerland, Ackerland (Obst), Gartenland, Grünland") und dann zu 537 ("Erholungsfläche, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche") wurde, finden sich im Grundbuch keine Eintragungen als Verkehrsfläche oder Weg. Erstmalig ist im Grundbuch - zeitlich lange nach dem hier maßgeblichen Zeitraum 1882 bis 1962 - bei dem kurz vor dem Verkauf an die Beigeladenen im Jahr 2011 gebildeten Flurstück 751 als Wirtschaftsart "Verkehrsfläche" angegeben. Auch die Eintragung im Grundbuch bei Flurstück 64 als "Verkehrsfläche, Am H2. " zeigt, dass nur dieses Teilstück als Weg eingeordnet wurde, nicht jedoch der behauptete weitere Verlauf bis zur heutigen H. S. .

(2) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die private Grundstücksfläche des heutigen Flurstücks 751 in der Vergangenheit teilweise tatsächlich von Dritten genutzt worden ist, so lässt sich jedenfalls die Öffentlichkeit eines Teils der Privatfläche nicht feststellen. Die oben genannten Voraussetzungen für die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung liegen nicht vor.

Eine rein tatsächliche Nutzung der befestigten Fläche von der H. S. kommend über den Hof entlang der Scheune bis zum Weg über den H2. und zur Q.--stiege durch die Öffentlichkeit unter stillschweigender Duldung des Eigentümers reicht nicht aus für die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, der Weg sei von der Öffentlichkeit frei genutzt worden, viele vom heutigen S2.------weg und von S3. hätten diesen Weg genutzt, um in Richtung zur W. -F. -Straße und Q.--stiege zu gelangen. Der jeweilige Eigentümer habe dies geduldet, der Weg sei befestigt gewesen und "schwarzer Weg" genannt worden und vom Lieferverkehr von der H. S. und von der Q.--stiege aus genutzt worden. Sie hat weiter hierzu vorgetragen, "dass für die Zeugen die allgemeine Übereinkunft mit Zustimmung des Eigentümers klar war, dass sie den Weg nutzen konnten als öffentlicher Weg." Die Klägerin hat für das Vorliegen dieser Tatsachen einen Beweisantrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen gestellt, den das Gericht abgelehnt hat. Auf den Beweis der genannten Tatsachen kommt es hier nicht entscheidungserheblich an, da - wie bereits ausgeführt - schon nicht feststellbar ist, dass bis 1962 überhaupt dort ein Weg vorhanden war. Und selbst wenn die private Hoffläche von der Öffentlichkeit begangen oder befahren worden wäre und der jeweilige Eigentümer dies geduldet hätte, die Fläche befestigt gewesen wäre und "schwarzer Weg" genannt worden wäre, der Lieferverkehr diese Strecke genutzt hätte und für die Zeugen klar gewesen wäre, dass sie diese Strecke als öffentlichen Weg nutzen konnten, würde dies nach den obigen Grundsätzen nicht ausreichen für die Annahme der unvordenklichen Verjährung. Entscheidend ist vielmehr, da es hier um einen behaupteten Wegesverlauf über ein privates Grundstück geht, dass sich der Eigentümer des Grundstücks bei Anlegung der Hoffläche bzw. spätestens um das Jahr 1882 sich der privaten Verfügungsbefugnis über eine Wegesfläche begeben wollte, das heißt eine Eigentumsbeschränkung vorgenommen hat und die darauf folgenden Eigentümer die Überzeugung hatten, dass die Hoffläche zu einem bestimmten Teil rechtmäßig als öffentlicher Weg genutzt wird, ihr Eigentum also insoweit eingeschränkt ist. Um diese Feststellung zu treffen genügt es nicht, die stillschweigende Duldung des jeweiligen Eigentümers mit der Nutzung durch die Öffentlichkeit und die Überzeugung der Zeugen, dass sie die Hoffläche mit Zustimmung des Eigentümers als öffentlichen Weg nutzen konnten, festzustellen. Es muss vielmehr darüber hinaus eindeutige Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Eigentumsbeschränkung und nicht nur eine tatsächliche Nutzung durch die Öffentlichkeit gewollt war. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die vorhandenen Indizien gegen die Eigentumsbeschränkung und vielmehr dafür, dass es sich nur um eine private Grundstücksfläche gehandelt hat.

Zum einen spricht gegen eine vorgenommene Eigentumsbeschränkung, dass der von der Klägerin behauptete Weg über den befestigten Hof, zwischen Haus und Scheune hindurch geführt haben soll. Es ist nicht anzunehmen, dass der damalige Privateigentümer sich der Verfügungsbefugnis über eine Fläche seines Grundstücks begeben wollte, die nicht nur am Rand seines Grundstücks lag, sondern mitten über seinem Hof führte und nicht besonders abgegrenzt gewesen ist.

Zudem spricht gegen eine Eigentumsbeschränkung, dass die Hoffläche von dem Grundstückseigentümer befestigt und unterhalten worden ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, und die Klägerin hat auch insoweit nichts vorgetragen, dass die Gemeinde oder später die Stadt N. einen Weg über die private Fläche unterhalten hätte. Es ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, weshalb der Privateigentümer eine Hoffläche, die er selbst hergestellt hat und die er selber nutzt, teilweise als öffentlich ansehen sollte.

Auch aus den Eintragungen im Grundsteuerkataster kann geschlossen werden, dass die Grundstückseigentümer keine Eigentumsbeschränkung vorgenommen haben. Die Eintragung eines Weges als steuerfrei in das Grundsteuerkataster kann nach der Rechtsprechung ein Beweisanzeichen für seine Öffentlichkeit sein und das Gegenteil ein vielleicht noch stärkeres für seine Nichtöffentlichkeit.

Vgl. Stuchlik, Straßen- und Wegerecht Nordrhein-Westfalen, S. 95.

Hier ist nur die Wegesparzelle 144 (später 64) im Grundsteuerkataster als steuerfreier Weg eingetragen worden, nicht jedoch ein weiterer Verlauf über ein Vorgängerflurstück zu 751. Das spricht dafür, dass die Grundstückseigentümer selbst den weiteren Verlauf über die Hoffläche nicht als steuerfreien Weg betrachtet hat. Es ist davon auszugehen, dass in dem Fall, wenn die privaten Grundstückseigentümer jedenfalls seit 1882 davon ausgegangen wären, dass über ihre Privatfläche ein öffentlicher Weg verlaufen würde, dafür gesorgt hätten, dass der Weg als Ganzes als steuerfrei in das Grundsteuerkataster aufgenommen worden wäre.

Weiterhin spricht gegen eine vorgenommene Eigentumsbeschränkung, dass eine besondere Verkehrsbedeutung für die Öffentlichkeit in dem hier maßgeblichen - privaten - Bereich nicht festgestellt werden kann. Damit fehlt ein einleuchtender Grund dafür, dass der damalige Grundstückseigentümer sein Eigentum beschränken wollte. Der behauptete Weg hat nicht zwei Siedlungen miteinander verbunden. Er hat auch nicht eine Siedlung mit wichtigen öffentlichen Gebäuden verbunden. Er hat lediglich die frühere C.----stiege (heute H. S. ) mit der O.-----stiege und Q.--stiege verbunden. Dort waren in der Vergangenheit auf beiden Seiten des H3. Felder, die von den Höfen entlang der C.----stiege bewirtschaftet wurden. Es gab, wie aus den Karten ersichtlich ist, mehrere Wege von den Höfen entlang der C.----stiege , die über den H2. zur O.-----stiege führten. Die Anwohner der benachbarten Höfe waren damit offensichtlich nicht auf den hier behaupteten Weg angewiesen. Diese vielen Überfahrtmöglichkeiten über den H2. finden sich bis in das Jahr 1951 in den Karten (Beiakte 12; Beiakte 2, Reinkarte 1951). Die Gegend jenseits der O.-----stiege entlang der Q.--stiege zur heutigen W. -F. -Straße und die Stadt N. konnten gut über die vorhandene Landstraße S1. Straße erreicht werden. Diese ist bereits in den ältesten Plänen seit 1811 verzeichnet und verläuft im Wesentlichen unverändert seit damals in geringer Entfernung nordöstlich des hier streitigen Weges. Weiter nordwestlich konnte der Bereich jenseits der O.-----stiege von der C.----stiege über einem Weg zwischen den Höfen O1. und I1. , der in den heutigen B.------weg mündete, erreicht werden (Beiakte 2, Urkarte 1829). Diese beiden Wegesverbindungen von der C.----stiege Richtung Nordosten über den B.------weg oder über die S1. Straße gab es durchgehend bis 1962 (Beiakte 2, Reinkarte 1951).

Alle genannten Umstände sprechen dafür, dass die Grundstückseigentümer des Bereichs des heutigen Flurstücks 751 die Nutzung ihres Eigentums durch Fremde allenfalls nur geduldet haben. Dies war in der damaligen Zeit und ist bis heute in ländlichen Gegenden üblich.

Dazu passt auch der Vortrag der Beklagten, dass sich nach der Entfernung der Überfahrtsmöglichkeit über den H2. um das Jahr 1987 niemand aus der Bevölkerung bei ihr beschwert habe. Hätte es seit 1882 dort durchgehend einen Weg gegeben, der von der Bevölkerung als öffentlicher Weg angesehen worden wäre, dann ist davon auszugehen, dass es entsprechende Beschwerden gegeben hätte.

Der Sachverhalt musste nicht weiter aufgeklärt werden. Die Rechtsfrage konnte aufgrund der vorhandenen Akten und Beiakten eindeutig entschieden werden, so dass die weiteren Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden sind. Die Beiziehung der Baulastenverzeichnisse zu Flurstück 425 und sämtlicher Vorgängerflurstücke ist hier nicht erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern sich hieraus weitere Erkenntnisse ergeben könnten, die für die hier zu entscheidende Rechtsfrage von Relevanz wären und noch nicht vorgetragen sind. Die Akten zum Widmungsverfahren des B1.------weges sind nicht erforderlich, da es hier nicht um diesen Weg geht und nicht erkennbar ist, welche Informationen diese Akten enthalten könnten, die für das vorliegende Verfahren von Relevanz wären. Eine Inaugenscheinnahme des Gerichtes der örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin ist nicht erforderlich, da sich die Gegebenheiten bereits aus den vorgelegten Beschreibungen, Fotos, Karten und sonstigen Unterlagen ergeben und die aktuellen örtlichen Verhältnisse für die Klärung der Rechtsfrage der Öffentlichkeit eines alten Weges hier unerheblich ist. Die Zeugenaussage des Herrn A. ist nicht erforderlich, da es vorliegend entscheidend darauf ankommt, ob es einen Weg gab, der in der Zeit von 1882 bis 1962 öffentlich war. Die Verlegung der Fernwärmeleitungen im Jahr 2012 ist für das Geschehen in der Vergangenheit unerheblich. Die Zeugenaussage des Herrn U. ist nicht erforderlich, da die auf Bl. 235 der Gerichtsakte genannte Aussage des Zeugen unstreitig ist. Die Veräußerungsakten "Stadt N. , Herr städtischer Gartenbaudirektor T1. zum Sachverhalt vorgetragen im Schriftsatz vom 13. April 2015" sind vorliegend nicht erforderlich, da es - wie bereits ausgeführt - vorliegend auf die Verhältnisse in der Zeit von 1882 bis 1962 ankommt und nicht auf die spätere Zeit. Es ist nicht erkennbar, dass die Veräußerungsakten Informationen enthielten, die für die vorliegende Rechtsfrage erheblich wären und noch nicht vorgetragen sind. Die Inaugenscheinnahme des Gerichtes der amtlichen Stadtkarte von 1839 und eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit dieser Karte sind nicht erforderlich, weil die vorgelegte Kopie (Bl. 26 der Gerichtsakte) insoweit ausreichend ist und sie zusammen mit den anderen vorgelegten Karten und sonstigen Unterlagen bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist. Soweit die Beiziehung der Akten des Tiefbauamtes, des Katasteramtes, der Gemeinde V. sowie der Stadtwerke N. und der unteren Wasserbehörde zu dem Flurstück 537 und sämtlichen Vorgängerflurstücke beantragt wird, ist nicht ersichtlich, welche Informationen diese Akten - soweit sie überhaupt vorhanden sind - enthalten könnten, die über die bereits eingereichten Unterlagen hinausgehen und für die vorliegende Rechtsfrage erheblich sind. Die Beiziehung der Akten des Amtes für Immobilienmanagement, Baugruppen in N. 232101, Ordner 1 bis 13 ist nicht erforderlich, weil es für die hier zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich ist, ob die Fläche bei Verkauf von der Beklagten an die Beigeladenen im Jahr 2011 zum großen Teil straßenmäßig gepflastert war. Hier kommt es vielmehr auf die Umstände in der Zeit von 1882 bis 1962 an.

Im Übrigen wird ein Weg - unabhängig davon, dass es vorliegend auf die Umstände in der Zeit bis 1962 ankommt, so dass die Verlegung öffentlicher Leitungen und Kanäle in der Zeit nach 1962 schon deshalb nicht maßgeblich ist - nicht dadurch öffentlich, dass unter ihm öffentliche Leitungen oder Kanäle verlegt sind, sondern allein durch straßenrechtliche Widmung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die von der Klägerin des Weiteren benannte große Prozession der Pfarrkirche St. N1. , die bis zum Abriss der Brücke immer über den Weg geführt habe, hilft vorliegend auch nicht weiter. Zum einen sagt dies nichts darüber aus, ob der behauptete Weg privat oder öffentlich war und zum anderen wurde die Kirche erst 1968 gebaut und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitraum.

Die hilfsweise erhobene Klage ist als Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Weg, den sie in ihrem Verlauf folgendermaßen bezeichnet hat:

a) für die Teilstrecke bildlich dargestellt im B-Plan XXX von ihrer Grundstücksgrenze bis zur Straße H. S. (bildlich dargestellt in der Anlage zur Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Klägerin - Anlage K 8),

b) in Richtung H2. über die städtische öffentliche Niederschlagswasserleitung, wie klargestellt laut Urteil des Verwaltungsgerichts N. , Urteil vom 15.5.2012, Az. 2 K 2176/11, Seite 5, dann über die noch bestehenden Fundamente der Brücke über den H2. bis zur O.-----stiege und heutigen Q.--stiege ,

öffentlich ist. Das Gericht versteht diese Beschreibung unter Berücksichtigung der Karte (Beiakte 3, S. 187) und des von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf der Karte gezeigten Verlaufes so, dass die Strecke von der H. S. geradewegs über das Flurstück 751 bis zum Ende des Flurstücks 748 und dann gerade weiter bis zum H2. (oberhalb der verlegten Niederschlagswasserleitung) und dort entlang des Baches bis zu den alten Brückenfundamenten und entsprechend weiter bis zur Q.--stiege gemeint ist.

Bezüglich des Teilstückes von der H. S. über das heutige Flurstück 751 wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Über dieses Flurstück hat nie ein öffentlicher Weg geführt. Bezüglich des von der Klägerin beschriebenen weiteren Verlaufs des Weges bis zum H2. entlang den Niederschlagswasserleitung gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass es einen Weg mit diesem Verlauf in der Zeit von 1882 bis 1962 gegeben haben könnte. Ein solcher Wegesverlauf findet sich in keiner einzigen Darstellung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei allein deshalb um einen öffentlichen Weg handelt, weil die darunter liegende Niederschlagswasserleitung öffentlich ist. Eine Straße wird nicht durch die unter ihr verlaufenden öffentlichen Leitungen oder Kanäle öffentlich, sondern allein durch entsprechende straßenrechtliche Widmung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ob die frühere Überfahrt über den H2. und die Zuwegung zur Q.--stiege ein öffentlicher Weg waren, muss hier nicht entschieden werden. Die Klägerin ist bezüglich dieses Teilstückes keine Straßenanliegerin und kann daher die Feststellung der Öffentlichkeit alleine dieses Teilstückes nicht zulässigerweise beantragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 5 sind hier erstattungsfähig, da dies der Billigkeit entspricht. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 haben vorliegend eigene Sachanträge gestellt, so dass sie das Prozessrisiko eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache, die einen Einzelfall betrifft, hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2015/8_K_107_14_Urteil_20150420.html - DE:VGMS:2015:0420.8K107.14.00

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