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Eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten ist hinreichend bestimmt, wenn sie sich auf den Bruttoendbetrag der Rechnung des Sachverständigenbüros und dessen Aktenzeichen bezieht. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen, sondern darf den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen. Ein einseitiges Erstinformationsschreiben des Schädigers mit einem Honorartableau begründet keine Pflicht des Geschädigten zur Recherche nach einem günstigeren Sachverständigen und führt nicht zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn die dort genannten Beträge nicht die in der Branche üblichen Preise darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |