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1. Zu der aus der Fürsorgepflicht erwachsenen Pflicht des Dienstherrn, auf die ihm bereitgestellten Parkmöglichkeiten für einen verkehrssicheren Zustand entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht zu sorgen. 2. Den Verkehrssicherungspflichtigen trifft die Pflicht, unverzüglich eine anlassbezogene Baumkontrolle durchzuführen, wenn ihm besondere Anhaltspunkte bekannt werden, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Zu diesem Anzeichen gehören massive Windereignisse. 3. Das Vorliegen eines Druckzwiesels stellt ein Stabilitätsrisiko für einen Baum dar. (Leitsätze des Gerichts) |