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Kommt es bei einer Verkehrssituation im Zusammenhang mit dem Einfahren von einem Parkstreifen zu einer Kollision mit einem anderen, im Fließverkehr befindlichen Fahrzeug, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kollision darauf beruht, dass der vom Parkstreifen einfahrende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 10 StVO obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Der An-/Einfahrvorgang ist erst beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig im fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |