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Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Landesstraße ist rechtmäßig, wenn er verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist und keine materiellen Fehler aufweist. Das sogenannte Deckblattverfahren zur Änderung von Planunterlagen ist zulässig, sofern die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens wahren. Die Planrechtfertigung ergibt sich aus der Aufnahme des Vorhabens in den Landesstraßenbedarfsplan, dessen Bedarfsfeststellung für die Planfeststellung verbindlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |