|
Die Haftung des Schädigers für die Folgen eines Verkehrsunfalls umfasst grundsätzlich nicht Risikozuschläge zur privaten Krankenversicherung, soweit diese der Meidung von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten zwischen unfallursächlichen und unfallunabhängigen Erkrankungen dienen. Es ist einer Geschädigten grundsätzlich zumutbar, die Beweisrisiken hinzunehmen, die sich bei schwieriger Abgrenzung ergeben können, da der Nachweis für die Zuordnung von Erkrankungen bzw. der Beleg der Unfallursächlichkeit der Geschädigten obliegt. Eine Haftung des Schädigers für solche Kosten kommt allenfalls dann in Betracht, wenn privater Krankenversicherungsschutz ohne die Vereinbarung von Risikozuschlägen nicht erhältlich gewesen wäre, wobei die Darlegungslast hierfür bei der Geschädigten liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |