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Jedenfalls unter der Geltung des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3314; im Folgenden: StVG a.F.), also bis zum 4. Dezember 2014, führen punktebewehrte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die vor dem Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG stattgefunden haben, nicht zu einer Punktezahl, aufgrund derer die jeweils nächste Sanktionsstufe des Fahreignungs Bewertungssystems ausgelöst wird (wie OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 16 B 104/15 , juris). (Leitsätze des Gerichts) |