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An den Nachweis einer Entwendung von Teilen des versicherten Fahrzeugs sind keine strengen Anforderungen zu stellen; es genügt, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Der Nachweis des äußeren Bildes eines Teile-Diebstahls ist jedoch nicht geführt, wenn die Angaben der Klägerin und des Zeugen zu den Zeitpunkten des Abstellens und Wiederauffindens des Fahrzeugs unstimmig und widersprüchlich sind und die Redlichkeitsvermutung erschüttert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |