Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. August 2014, mit der dieser dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Denn er hat am 2. März 2014 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis ist, hat er gegenüber der Polizei am Tattag eingeräumt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen, denen das Gericht folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dem hat der Kläger, der weder die Klage begründet hat noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nichts entgegengesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung