Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 31.03.2015: Zur Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Handwerkerparkausweis für einen Eiswagenbetreiber




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 31.03.2015 - 2 K 111/13) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO besteht grundsätzlich nicht, da die Straßenverkehrsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Eine solche Genehmigung ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Transport eines Eiswagens zur Bestückung und zum Einsatzort fällt nicht unter die Voraussetzungen für Handwerksbetriebe, da es sich weder um Reparatur- und Montagearbeiten noch um ein Service- oder Werkstattfahrzeug handelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein anfängliches Klagebegehren, das auf die Erteilung einer gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigung in Form eines "Handwerkerparkausweis - Region B. " gerichtet war, auf die Erteilung einer gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung für den Stadtbezirk B. beschränkt hat, handelt es sich um eine teilweise Klagerücknahme i.S.v. § 92 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren war insoweit einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die noch anhängige Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung der nun noch begehrten gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Form eines "Handwerkerparkausweises" für den Stadtbezirk B. noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 4 a, 4 b, 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

- von der Vorschrift, an Parkuhren nur während der Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO),

- von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290, 292) nur während der vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 StVO) und

- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind.

Zunächst fehlt es nicht bereits an einer Zuständigkeit der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde für die Erteilung dieser gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung, da diese für die Beklagte aus § 46 Abs. 1 i.V.m. §§ 44 Abs.1, 47 Abs. 2 Nr. 7 und 8 StVO i.V.m. §§ 1 und 7 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung (ZustVO StVO NRW) vom 9. Januar 1973 (zuletzt geändert durch VO vom 27. Januar 2015 - GV.NRW. S. 213) als örtliche Ordnungsbehörde für den Stadtbezirk B. folgt. Anders als die Zuständigkeit für eine gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung in Form eines Handwerkerparkausweises auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 StVO ist die Zuständigkeit für die gebietsbezogene Ausnahmegenehmigung nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen des zum 11. Februar 2015 in Kraft getretenen § 7 Abs. 4 ZustVO StVO NRW gebunden,

vgl. auch zur diesbezüglichen fehlenden Zuständigkeit vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 4 ZustVO StVO NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2014 - 6 K 5605712 -, juris.

Allerdings besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, sondern die Straßenverkehrsbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Ermessensentscheidung ist lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann zudem ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen.

Ein Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass das Ermessen des Beklagten nicht auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung reduziert ist (sog. Ermessensreduktion auf Null). Im Übrigen ist die ablehnende Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen (Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch oder -überschreitung) fehlerhaft.

Bei einer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens den mit dem Verbot - von dem dispensiert werden soll - verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der von dem Verbot betroffenen Antragsteller unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberzustellen und abzuwägen. Dies setzt voraus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung begehrt, stärker darauf angewiesen sein muss, das Verbot bzw. die Vorschrift nicht einzuhalten als andere Personen in vergleichbarer Lage. Dementsprechend ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 11. November 2014 ) zu § 46 unter Ziffer I. eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Verwaltungsvorschrift gibt eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des Ermessens nach § 46 StVO vor und beschränkt so in zulässiger Weise die Erteilung der Ausnahmegenehmigung auf besondere Ausnahmefälle. Die Erteilung solcher Genehmigungen ist - deren Charakter entsprechend - somit restriktiv zu handhaben. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen darf nicht zum Regelfall werden,

Das Ermessen der Beklagten ist hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Gründe nicht durch den Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007 ("Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale Dienste", Az. III B - 78 -12/2) dahin gebunden, der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zu erteilen. Dieser Erlass, der nach Auffassung der Kammer den oben beschriebenen bundesrechtlich geltenden Ermessensvorgaben entspricht, hat auch nach Inkrafttreten der Änderung der ZustVO StVO NRW in § 7 Abs. 4 weiterhin Gültigkeit,

vgl. so Hinweis der Bezirksregierung Köln vom 18. März 2015 ‑ Az.25.1.3/15/He -,

und betrifft auch die gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigungen. Dieser Erlass eröffnet die Möglichkeit, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit wichtiger Dienste Ausnahmegenehmigungen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erteilen. Nach Ziffer 1.des Erlasses können bei Reparatur- und Montagearbeiten Handwerksbetrieben der Anlage A der Handwerksordnung sowie den in Anlage B verzeichneten Gewerken für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge pauschalierte oder ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen erteilt werden. Darüber hinaus können - anders als noch nach dem vorhergehenden Erlass vom 15. Dezember 2004 - sonstigen Betrieben, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, derartige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Reine Ladetätigkeiten fallen allerdings ausdrücklich nicht unter diesen Erlass.

Der Kläger betreibt zwar als T3. ein handwerksähnliches Gewerbe i.S. von § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (HandwO), welches in der Anlage B Abschnitt 2 Nr. 42 zur HandwO aufgeführt ist. Der von ihm dargelegte und beschriebene Einsatz des Fahrzeuggespanns von Kraftfahrzeug und Anhänger mit dem Eiswagen (hier: Bestückung des Eiswagens und Beladung des Anhängers mit dem Eiswagen vor dem F. , Transport des Eiswagens von dem F. zu seinem Einsatzort, Parken des Fahrzeuggespanns im öffentlichen Parkraum zum Entladen und Abstellen des Anhängers im öffentlichen Parkraum bis zum Ende der Veranstaltung, erneutes Aufladen des Eiswagens auf den Anhänger nach Beendigung der Veranstaltung) unterfällt jedoch nicht den im Erlass genannten Voraussetzungen. Es handelt sich insoweit weder um die dort vorausgesetzte Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten noch um ein Service- oder Werkstattfahrzeug. Allein der Transport von schwerem oder umfangreichem Material bzw. Werkzeug ist nicht als ausreichend anzusehen, da er nach dem Erlass immer zu Reparatur- und Montagearbeiten erfolgen muss, unabhängig davon, ob der zu transportierende Eiswagen überhaupt als "Material bzw. Werkzeug" angesehen werden kann. Ein Be- und Entladevorgang - wie des Anhängers mit dem Eiswagen - wird jedoch ausdrücklich ‑ wie bereits oben ausgeführt - nicht von dem Erlass erfasst. Im Übrigen ist etwa das Be- und Entladen in der Q.---straße (z.B. die Beladung des Eiswagens mit Eis aus dem F. ) auch zu den bereits im Tatbestand ausgeführten Zeiten ohnehin möglich.

Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus der von der Beklagten tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis i.S. einer Selbstbindung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) herleiten. Dazu hat die Beklagte im Hinblick auf die von dem Kläger genannten Betriebe bzw. Inhaber von Handwerkerparkausweisen ausgeführt, dass sie bisher hinsichtlich des "Handwerkerparkausweises" eine etwas von dem Erlass abweichende Erteilungspraxis ausgeübt habe. Sie habe mehr auf den Umstand abgestellt, dass Handwerker oder handwerksähnliche Betriebe in kürzeren zeitlichen Abständen verschiedene Kunden aufsuchen müssen und deshalb kurzfristig an verschiedenen Orten Parkraum benötigen. Insoweit sei nicht allein darauf abgestellt worden, dass Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden, sondern vielmehr, dass am Ort des Kunden schweres Gerät/Werkzeug ausgeladen werden müsse bzw. Verwendung finde und der jeweilige Antragsteller eine Handwerks- bzw. Gewerbekarte vorlegen könne. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese großzügigere Praxis mit der Erlasslage und dem Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 StVO vereinbar ist, wird der Kläger auch nicht von dieser weiter gefassten Ermessenspraxis erfasst, da er bereits nicht in kürzeren Abständen eine wechselnde Kundschaft anfährt. Vielmehr wird der "rollende Eiswagen" vorher angemietet und kommt an einem und nicht an häufig wechselnden Orten zum Einsatz. Auch wenn die Beklagte abweichend von ihrer eigenen Ermessenspraxis in Einzelfällen von der Maßgabe des "schweren Geräts" abgewichen sein dürfte, so etwa hinsichtlich des Friseurbetriebs, und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge keine näheren Angaben zur ausgeübten Ermessenspraxis im Hinblick auf den jeweiligen Betrieb enthalten, hat die Beklagte - auch nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen - nachvollziehbar dargelegt, dass für sie der Umstand der häufig wechselnden Einsatzorte immer maßgebend gewesen sei und daher teilweise - bei fehlendem Transport von schwerem Gerät - bei der Genehmigungserteilung einschränkend das Parken vor dem eigenen Betrieb ausdrücklich ausgenommen worden sei. Darüber hinaus habe sie jedenfalls bisher vergleichbaren Gewerben wie etwa Caterer-Betrieben, Restaurantbesitzern oder sonstigen Lebensmittelbetrieben keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Zu berücksichtigen ist schließlich der Umstand, dass die Beklagte immer Ausnahmegenehmigungen für Firmenfahrzeuge, d.h. Kraftfahrzeuge, erteilt hat und nicht für einen Anhänger. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich gemacht, dass es ihm vor allem um das Abstellen des Anhängers gehe, mit dem der Eiswagen transportiert wird und den er im öffentlichen Parkraum in der Nähe des Veranstaltung stehen lasse.

Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger - auf Grund seiner dargelegten konkreten betrieblichen Situation - unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG über ihre bisherige Verwaltungspraxis hinaus mit den von ihrer bisherigen Ermessenspraxis erfassten Betrieben bzw. Tätigkeiten gleichzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ermessensbestimmung des § 46 Abs. 1 StVO eine generalklauselartige Ausnahmemöglichkeit von zwingenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung schafft und die Erteilung solcher Genehmigungen ihrem Charakter nach auf Ausnahmemöglichkeiten beschränkt bleiben muss. Bereits durch den Erlass wird durch die dort enthaltenen Empfehlungen für die Ermessensausübung und Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen, dem Ausnahmecharakter Rechnung getragen. Eine grundsätzlich restriktive Handhabung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein gesetzliches oder nach § 45 StVO angeordnetes Verkehrsverbot oder ‑gebot nicht völlig leerläuft, weil es etwa für eine nicht kontrollierbare Zahl von Fällen nicht gilt oder die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Regelfall wird. Auch darf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht dazu führen, dass etwa die Sicherheit des Straßenverkehrs oder etwa die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

Dem Kläger steht nach den obigen Ausführungen auch kein Anspruch auf eine erneute - ermessensfehlerfreie - Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, zu. Der ablehnende Bescheid war insoweit nicht bereits wegen Ermessensnichtgebrauch aufzuheben, da die Beklagte deutlich gemacht hat, dass der Ablehnungsbescheid auch eine Ausnahmegenehmigung bezogen auf den Stadtbezirk B. - als wesensgleiches Minus - mit erfasst und insoweit die gleichen Ermessenserwägungen wie hinsichtlich der gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigung zu Grunde gelegt werden. Andere nach § 114 VwGO zu berücksichtigende Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch oder - überschreitung) sind mit Blick auf Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 StVO nach vorstehenden Ausführungen nicht gegeben.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen folgt sie aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2015/2_K_111_13_Urteil_20150331.html - DE:VGAC:2015:0331.2K111.13.00

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