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Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO besteht grundsätzlich nicht, da die Straßenverkehrsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Eine solche Genehmigung ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Transport eines Eiswagens zur Bestückung und zum Einsatzort fällt nicht unter die Voraussetzungen für Handwerksbetriebe, da es sich weder um Reparatur- und Montagearbeiten noch um ein Service- oder Werkstattfahrzeug handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |