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Ein Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung eines Weges aus öffentlichem Recht besteht nicht, wenn der Weg nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, sondern lediglich als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg dient. Eine Erschließungspflicht der Kommune wird nicht begründet, wenn Kostenbeiträge lediglich dem Ausbau eines ländlichen Wirtschaftswegs dienten und keine Vorausleistung auf eine öffentliche Erschließung darstellten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |