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Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), wie Kokain, lässt die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Die Behauptung eines unbewussten Konsums, etwa durch Mate de Coca Tee, muss vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden, um einen Ausnahmetatbestand zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |