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Ein Ausnahmefall im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV erfordert eine unzumutbare Härte, wobei die die Ausnahme begründenden Umstände so gewichtig sein müssen, dass sie eine Regelabweichung rechtfertigen und Ausnahmen Einzelfälle bleiben. Eine unzumutbare Härte setzt voraus, dass für den Betroffenen so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen. Bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter ist grundsätzlich Zurückhaltung zu üben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |