Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 24.03.2015: Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen fehlender Rechtsgrundlage für Verkaufsflächenbegrenzung und Abwägungsfehlern bei Verkehrslärm




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 24.03.2015 - 7 D 52/13.NE) hat entschieden:

   Eine baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig. Eine Verkehrslärmbeeinträchtigung ist abwägungsrelevant, wenn sie oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 110 - Einkaufszentrum Am X. - der Stadt V. -Q. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.

In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.

Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Jedenfalls die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung durch Verkehrslärm betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte. Sie hat hierzu hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass dadurch zu ihren Lasten das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot verletzt ist. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass aufgrund des planbedingten zusätzlichen Verkehrs sowie der möglicherweise erforderlichen Ampelanlage am Knotenpunkt der Straßen Am X. /D.---straße ein abwägungsrelevanter Verkehrslärmzuwachs für ihr Grundstück zu erwarten ist. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist eine Verkehrslärmbeeinträchtigung jedenfalls dann regelmäßig abwägungsrelevant, wenn sie oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt.

Dass hier danach abwägungsrelevante Lärmzuwächse in Rechnung zu stellen sind, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht mit der für die Verneinung der Antragsbefugnis notwendigen Sicherheit ausschließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch die eventuell erforderlich werdende Lichtzeichenanlage berücksichtigt wird. Diese führt nach der ergänzenden Stellungnahme der C. C1. X2. GmbH vom 26. Februar 2015 am Haus der Antragstellerin zu einem Zuschlag von 1 bis 3 dB(A). Ob die Installation einer Ampelanlage tatsächlich abwägungsrelevant war oder aber - so die Gutachter in obiger Stellungnahme - als unrealistischer Fall bei der Abwägung möglicherweise unberücksichtigt bleiben konnte, ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht abschließend zu klären. Für die Notwendigkeit einer Lichtzeichenanlage und damit den Standpunkt der Antragstellerin spricht immerhin die vom Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen von diesem geäußerte Sorge, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die spätere Installation einer Lichtzeichenanlage erforderlich werden könnte. Entsprechend gelangen die Verkehrsgutachter in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 zu der Einschätzung, es werde sich (erst) im weiteren Verfahren entscheiden, ob eine Lichtzeichenanlage an der Einmündung errichtet werden müsse.

Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der am 17. August 2012 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 16. April 2012 bis einschließlich zum 18. Mai 2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 16. Mai 2012 eingegangenem Schreiben vom selben Tag, Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Verkehrslärms ‑ gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut verkehrslärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.

- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 110 - Einkaufszentrum Am X. - der Antragsgegnerin ist insgesamt unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an zwei durchgreifenden materiellen Mängeln.

Für die unter Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen vorgenommene Verkaufsflächenbegrenzung fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) nur dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i. V .m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch. Es genügt nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - z.B. weil sie mit einem Vorhabenträger einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag geschlossen hat - davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen.

Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere (Einzel-)Handelsbetriebe in diesem Sinne handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionalen Gesichtspunkten. Ein (Einzel-)Handelsbetrieb ist im Regelfall nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Selbstständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Ein Handelsbetrieb kann allerdings auch dann vorliegen, wenn die Gesamtfläche durch einen einzelnen Betrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (z.B. Lebensmittelmarkt mit Backshop).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Verkaufsflächenbegrenzung in Nr. 1.1. des Plans nicht durch die Rechtsgrundlage des § 11 BauNVO gedeckt.

Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Festsetzung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO ergibt sich nicht allein daraus, dass sie sich auf ein Gebiet mit der Zweckbestimmung "Einkaufszentrum" bezieht; es ist vielmehr weiter erforderlich, dass der Bebauungsplan zugleich nur einen einzigen Handelsbetrieb zulässt.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans gewährleisten nicht, dass sich im Sondergebiet "Einkaufszentrum" nur ein (Einzel)Handelsbetrieb ansiedelt. Eine entsprechende Festsetzung ergibt sich namentlich nicht aus dem Begriff des Einkaufszentrums.

Zwar kann ein Einkaufszentrum "ein" Handelsbetrieb im Sinne der vorgenannten Grundsätze sein.

Vgl. etwa Bischopink, in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, § 11, Rn. 169.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sie im Schriftsatz vom 19. März 2015 dargelegt,

ähnlich etwa Reidt, UPR 2009, 1 (4), Schmidt-Eichstädt, BauR 2009, 755 f.,

Uechtritz, BauR 2008, 1821 (1827), Bischopink in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung,

§ 11, Rn. 179 und Fußnote 349 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 D 113/07.NE -, juris (Rn. 85 f.),

und in der mündlichen Verhandlung des Senats vertiefend begründet hat, ist dies aber nicht stets der Fall. Ein Einkaufszentrum kann ohne weiteres auch mehrere selbstständige (Einzel)Handelsbetriebe im oben beschriebenen Sinne umfassen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich ein Einkaufszentrum aus einzelnen Betrieben zusammensetzt, die in jeweils eigenständigen Gebäuden auf jeweils selbständigen Grundstücken unterhalten werden.

- 10 D 8/08.NE -, juris; Mampel, BauR 2009, 435, 441.

Gegenteiliges ergibt sich namentlich nicht etwa aus der zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2008. Dieser Entscheidung lässt sich ein ausdrücklicher Rechtssatz dahin, dass ein Einkaufszentrum notwendig oder zumindest regelmäßig einen Handelsbetrieb darstellt, nicht entnehmen. Dass sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mittelbar kein entsprechender Grundsatz entnehmen lässt, verdeutlicht insbesondere die im vor der mündlichen Verhandlung ergangenen rechtlichen Hinweis des Senats benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

- 4 BN 43.10 -, BRS 78, Nr. 46 = BauR 2011, 1118.

Dort wird für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot gebietsbezogener Verkaufsflächenbegrenzungen eingreift, weil im Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist, nicht auf die Auslegung des Rechtsbegriffs "Einkaufszentrum", sondern allein auf die Bindungswirkung der entsprechenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein dazu abgestellt, dass nach dem Bebauungsplan nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig gewesen sei.

Danach ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Festsetzung eines "Einkaufszentrums" in einem Sondergebiet auch mehrere selbständige(Einzel-)Handelsbetriebe umfassen kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums in anderen Zusammenhängen.

Hier ist aufgrund der Größe und des Zuschnitts des Sondergebiets und der dort anzutreffenden Grundstücks- und Nutzungsstruktur das Entstehen mehrerer Handelsbetriebe "unter dem Dach" eines Einkaufszentrums bei realitätsnaher Betrachtungsweise anzunehmen. Dafür spricht schon die im städtebaulichen Vertrag in § 6 vorgesehene Realisierung des Einkaufszentrums in zwei Bauabschnitten. In § 6 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrags wird ausdrücklich bestimmt, dass schon nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts der ordnungsgemäße - also eigenständige - Betrieb des Einkaufszentrums zu gewährleisten sei. Weiterhin sieht Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich (mehrere) "Einzelhandelsbetriebe" vor. Der dem Projekt zugrundeliegenden Planung ist ferner zu entnehmen, dass eine nahezu parallel zur D.---straße verlaufende Riegelbebauung mit jeweils eigenen Ladebereichen, Eingängen und Klimaanlagen geplant ist. Diese Planung liegt auch der Schalltechnischen Untersuchung der C. C1. X2. GmbH vom Februar 2012 zugrunde. Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

- 7 D 75/11.NE -, juris.

Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans war die Festlegung der Verkaufsflächenbegrenzung ein wesentlicher Bestandteil des beabsichtigten Schutzes der Ziele der Raumordnung und der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese für ihre städtebauliche Konzeption relevante Festsetzung beschlossen hätte.

Das Fehlen der Rechtsgrundlage für die Verkaufsflächenbeschränkung ist als sog. "Ewigkeitsmangel" ungeachtet entsprechender Rügen beachtlich.

Der Bebauungsplan leidet zudem an einem durchgreifenden Abwägungsmangel.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.

- 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31.

Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt die strittige Planung hinsichtlich der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit 1.600 qm Verkaufsfläche mit dem Sortiment Lebensmittel, Nahrungs- und Genussmittel nicht. Insoweit liegt eine fehlerhafte Bewertung des abwägungsrelevanten Belangs der städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf den Versorgungsbereich Q. vor. Der Planbegründung ist der Wille des Plangebers zu entnehmen, den Fortbestand des vorhandenen Vollsortimenters in Q. zu gewährleisten. So heißt es in der Nr. 1.6 der Bebauungsplanbegründung unter anderem, die Beschränkung der Verkaufsfläche im Lebensmittelsortiment auf 1.600 m² solle sicherstellen, dass der vorhandene Vollsortimenter in Q. neben der Neuansiedlung fortbestehen könne, der aktuelle Betreiber habe sich diesbezüglich dahingehend zu erklären, den vorhandenen Markt in Q. trotz des Hinzutretens der neuen Verkaufsfläche weiter betreiben zu wollen.

Der sinngemäße Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats, sie habe den Bestand des REWE-Markts in Q. nicht wirklich sicherstellen wollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für den Senat kommt es im Zusammenhang der Rechtsprüfung des Abwägungsvorgangs nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Rats oder der Verwaltung der Antragsgegnerin bzw. deren rückschauende Betrachtung an, sondern auf das, was hierzu bei objektiver Würdigung in der Satzungsbegründung und den anderen maßgeblichen Bestandteilen der Aufstellungsvorgänge dokumentiert ist. Danach bestehen - wie aufgezeigt - keine Zweifel daran, dass es Grundlage des Plankonzepts der Antragsgegnerin war, den Betrieb des (Anm. des Senats: damals noch) vorhandenden Vollsortimenters in Q. sicher zu stellen. Dem liegt die Vorgabe des Gutachters Dr. L. in seiner Verträglichkeitsanalyse vom 10. Mai 2011 zugrunde, dass die städtebauliche Verträglichkeit eines Vollsortimenters im Einkaufszentrum mit 1.600 m² Verkaufsfläche nur gewährleistet sei, wenn sich der neue Betreiber am Planstandort, etwa in Form eines städtebaulichen Vertrages verpflichte, im Nebenzentrum Q. einen Vollsortimenter in einer nicht geringeren als der derzeit vorhandenen Größenordnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren weiter zu betreiben. Eine derartige Verpflichtung lag aber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor. Insbesondere ist in dem Schreiben der Firma REWE vom 27. Januar 2011 keine derartige (bindende) Verpflichtungserklärung enthalten. Die dortige Erklärung ist an Bedingungen geknüpft (Verkaufsfläche 2.400 m², Übergabe Herbst 2012/Frühjahr 2013), die zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlusses erkennbar nicht erfüllt waren bzw. nicht erfüllt werden konnten. Es enthält im Übrigen nur die unverbindliche Zusicherung einer bloßen Absicht ("Wir werden im Falle einer Realisierung des Rewe Marktes im neuen Einkaufszentrum… den bestehenden Markt in Q. auch weiterhin betreiben wollen"). Nachvollziehbare Erwägungen, die es rechtfertigen konnten, sich von der Einschätzung des Gutachters zur städtebaulichen Verträglichkeit zu lösen, enthält die Satzungsbegründung ebenfalls nicht. Eine weitergehende Sicherung des Marktes in Q. ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 2 Abs. 6 des städtebaulichen Vertrages.

Dieser Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB,

führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Mangel ist nicht nach § 214 BauGB unbeachtlich. Er betrifft die Bewertung planungsrelevanter Belange in einem wesentlichen Punkt im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und ist auch offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die "innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben.

Der Abwägungsmangel ist ausweislich der Satzungsbegründung im obigen Sinne offensichtlich.

Ein Abwägungsmangel ist im Sinne von § 214 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.

- 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31.

Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rat bei zutreffender Beurteilung der Sachlage eine andere Festsetzung getroffen hätte.

Der Mangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden; die Antragstellerin hat diesen Mangel im gerichtlichen Verfahren in hinreichender Weise rechtzeitig gerügt.

Er erfasst den angefochtenen Plan auch in seiner Gesamtheit.

- 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1.

Es kann hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin die Planung ohne die genannte Festsetzung mit Blick auf die Sicherung des Bestandes des Lebensmittelvollsortimenters in Q. erfolgt wäre.

Mit Blick auf die vorstehend aufgezeigten durchgreifenden materiellen Mängel des Plans sieht der Senat von einer abschließenden Prüfung weiterer Rügen der Antragstellerin ab, weist aber darauf hin, dass diese bei neuen Planungen der Antragsgegnerin teilweise näherer Betrachtung bedürften.

Dies gilt für die Abwägung in Bezug auf die Verkehrsprognose unter Berücksichtigung von Verlagerungseffekten durch die Verkehrsberuhigung im weiteren Schachtschutzbereich bei Zusammenschau der Vorgaben des Schachtschutzgutachtens zur Minimierung von - vom Senat nicht näher geprüften Risiken im Schadensfall - und der Annahmen der Verkehrslärmprognose, ferner für die Berücksichtigung in Betracht kommender einrichtungsbezogener Schutzansprüche des Seniorenzentrums D.---straße 2 - 6, bei dem es sich um eine Pflegeanstalt im Sinne von Nr. 6.1 Buchst. f) TA-Lärm handeln könnte, und des Weiteren auch für die Abwägung unter dem Aspekt der Inanspruchnahme zusätzlicher privater Flächen zur Aufweitung des Einmündungsbereichs D.---straße /Am X. in Umsetzung der Vorstellungen des Landesbetriebs Straßen NRW, die dieser im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nachdrücklich geltend gemacht hatte.

Schließlich dürfte auch die - bislang nicht thematisierte - Stimmigkeit der in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 (1) enthaltenen Sortimentslisten (nahversorgungs- bzw.) zentrenrelevanter Sortimente zu überprüfen sein; denn die in der dort in Bezug genommenen Einzelhandelsuntersuchung aufgeführten nahversorgungsrelevanten Sortimente, die nach dieser Untersuchung auch zentrenrelevant sind, finden sich in den textlichen Festsetzungen nach Nr. 1.1 (1) des Plans nicht vollständig wieder.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2015/7_D_52_13_NE_Urteil_20150324.html - DE:OVGNRW:2015:0324.7D52.13NE.00

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