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Gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG hängt das Verhältnis der Haftung der Unfallbeteiligten untereinander von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung und damit das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wobei auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen kommen. Fährt ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren vor einer Ausfahrtsschranke in ein stehendes Fahrzeug, kann der Verursachungsbeitrag des Rückwärtsfahrenden derart überwiegen, dass die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs vollständig zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |