Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 19.03.2015: Haftungsabwägung bei Rückwärtsfahren vor Ausfahrtsschranke und Kollision mit stehendem Fahrzeug; vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr




Das Landgericht Essen (Urteil vom 19.03.2015 - 8 O 139/14) hat entschieden:

   Gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG hängt das Verhältnis der Haftung der Unfallbeteiligten untereinander von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung und damit das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wobei auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen kommen. Fährt ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren vor einer Ausfahrtsschranke in ein stehendes Fahrzeug, kann der Verursachungsbeitrag des Rückwärtsfahrenden derart überwiegen, dass die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs vollständig zurücktritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden, weil die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt hatten.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Essen aufgrund der bindenden Verweisung des Amtsgerichts sachlich und nach §§ 20 StVG, 32 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagten können gemäß § 59 ZPO als einfache Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, da sie gesamtschuldnerisch haften.

In der Sache hat die Klage indes keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.026,43 € zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 1) i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG oder § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der StVO.

Zwar ist das klägerische Fahrzeug bei Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 3) i.S.d. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden und sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen höherer Gewalt (§§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 2 StVG) gegeben. Dahin stehen kann weiter, ob einer der Unfallteilnehmer den Unfall durch äußerst mögliche Sorgfalt unter Anlegung des Maßstabs des Verhaltens eines "Idealfahrers" (vgl. etwa BGH NJW 1986, 183, 184) hätte abwenden können, denn der Verursachungsbeitrag der Geschäftsführerin der Klägerin überwiegt den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) in einem Maße, dass sogar die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurückträte.

Gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG hängt das Verhältnis der Haftung der Unfallbeteiligten untereinander von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung und damit das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben, wobei auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen kommen (BGH NZV 2012, 217; NJW-RR 2012, 157, 159). Hierbei dürfen zum Nachteil einer jeden Partei nur die jeweils feststehenden Umstände berücksichtigt werden (BGH NJW 1996, 1405, 1406; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 17 Rn. 12), wobei die Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen jeweils die Partei trifft, für die die zu beweisenden Umstände günstig sind.

Nach diesen Maßstäben haftet die Klägerin voll. Ihrer Geschäftsführerin als Fahrerin ist ein schuldhafter und unfallursächlicher Verkehrsverstoß anzulasten, weil sie beim Rückwärtsfahren in das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 3) gefahren ist. Dabei kann dahinstehen, ob der beschrankte und gebührenpflichtige Parkplatz der A als öffentlicher Parkplatz anzusehen ist, auf dem die Regeln der StVO, hier insbesondere § 9 Abs. 5 StVO, unmittelbar anwendbar sind (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2015, 413, 414) oder ob die Wertungen der StVO lediglich über das auch im nicht öffentlichen Verkehrsraum geltende Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 1 Rn. 14) in den Pflichtenkreis der Nutzer einfließen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass Parkplätze grundsätzlich dem ruhenden Verkehr dienen und ein rückwärts Ausparkender dort nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn trifft, sodass die gegenseitigen Rücksichtspflichten gegenüber den üblichen Pflichten aus §§ 9, 10 StVO erhöht und aneinander angenähert sind und bei der Haftungsabwägung regelmäßig jedenfalls die Betriebsgefahr des anderen beteiligten Fahrzeugs zu berücksichtigen sein wird (OLG Hamm NJW-RR 2015, 413, 414; NJW-RR 2013, 33, 34). Vorliegend hat sich der Unfall indes nicht beim Ausparken, sondern beim Rückwärtsfahren vor einer Ausfahrtsschranke ereignet, das zudem nur erforderlich wurde, weil die Geschäftsführerin der Klägerin keine Parkmünze hatte, die sie zur Ausfahrt berechtigt hätte. In den Metern vor der Schranke muss gerade nicht mehr mit ein- oder ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden, sondern nur noch mit solchen, die vor der Schranke hinter weiteren Fahrzeugen auf ihre Ausfahrt warten. Der Bereich, in dem die Geschäftsführerin der Klägerin rückwärts gefahren ist, ist nicht zum Rangieren vorgesehen; vielmehr ist in ihm eine Fahrtrichtung vorgegeben. Dies rechtfertigt das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 3), dem auch kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, weil sein Fahrzeug stand.

Die Tatsache, dass die Geschäftsführerin der Klägerin rückwärts in das Fahrzeug des Beklagten zu 3) gefahren ist, steht ebenso wie die Tatsache, dass das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stand, zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest (§ 286 ZPO). Eine Tatsache ist in diesem Sinne als bewiesen anzusehen, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Es muss sich hierbei nicht um eine absolute Gewissheit handeln. Vielmehr ist ausreichend, gleichwohl aber erforderlich, dass die Intensität der Überzeugung vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 286 Rn. 17 ff. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Hierbei folgt die Kammer insbesondere den überzeugenden und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des ihr aus zahlreichen weiteren Verfahren als besonders fachkundig bekannten Sachverständigen Dipl.-Ing. G. Dieser hat seine Schlussfolgerungen auch für Laien nachvollziehbar dargelegt und sie u.a. durch Skizzen und Lichtbilder veranschaulicht. Der Sachverständige hat beschrieben, wie er aus den dokumentierten Schäden, insbesondere den Kontaktspuren und Farbantragungen, zunächst die Kollisionsstellung der Fahrzeuge ermittelt hat (Anlage 6 zum Gutachten, Bl. 153 d.A.). Da diese einen Winkel aufweise, könne weiter rückgeschlossen werden, von welchem Fahrzeug die Bewegung ausgegangen sei und welches gestanden habe. Insbesondere die vorliegend festzustellende Verlagerung der Frontstoßfängerverkleidung des Beklagtenfahrzeugs nach rechts lasse hierbei nur den Schluss auf eine Rückwärtsbewegung des Fahrzeugs der Klägerin zu. Gleiches ließe sich anhand der Streifspuren an den Stoßfängern ableiten. Die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei mit etwa 6 km/h anzugeben. Eine Bewegungskomponente des Beklagtenfahrzeugs sei hingegen aus den Schäden nicht ableitbar.

Die auf physikalischen Gesetzmäßigkeiten beruhenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen dessen Gutachten die Parteien auch keine Einwendungen erhoben haben, stehen im Einklang mit den Angaben des Beklagten zu 3) im Rahmen seiner Anhörung und den Aussagen der Zeugen O und E und E1, die alle im Wesentlichen übereinstimmend und lebensnah geschildert haben, wie sie in ihren stehenden Fahrzeugen gewartet haben, als die Geschäftsführerin der Klägerin plötzlich rückwärts gesetzt habe und mit dem stehenden Beklagtenfahrzeug kollidiert sei. Dass die Angaben der Zeugen zur wahrgenommenen Geschwindigkeit etwas differerieren, ändert an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nichts, da die Wahrnehmung von Geschwindigkeiten erfahrungsgemäß sehr subjektiv geprägt und eine verlässliche Schätzung kaum möglich ist. Die Angabe der Klägerin, sie habe zum Unfallzeitpunkt gestanden, wird demgegenüber durch nichts gestützt und scheint auch nicht nachvollziehbar, weil sie keinen Grund für ihr Anhalten angeben konnte, sondern im Gegenteil ausgeführt hat, sie habe geradeaus weiter rückwärtsfahren wollen. Die Aussage des Zeugen X, der sich nach dem Eindruck der Kammer ersichtlich um eine zutreffende Erinnerung und Schilderung der Ereignisse bemüht hat, ist schließlich bereits nicht im Sinne der Klägerin ergiebig, weil dieser bekundet hat, sich an den eigentlichen Unfallhergang nicht mehr richtig erinnern zu können. Auf mehrfache Nachfrage hat er dann sogar dem Beklagtenvortrag entsprechend angegeben, das klägerische Fahrzeug habe nicht komplett gestanden, sondern sich noch im Anhaltevorgang befunden.

Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach kann die Klägerin weder die Reparaturkosten, noch die Wertminderung oder ihren Nutzungsausfall noch die Kosten für das Privatgutachten ersetzt verlangen. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.026,43 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2015/8_O_139_14_Urteil_20150319.html - DE:LGE:2015:0319.8O139.14.00

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