|
Erst wenn nach Abarbeitung der Prioritätskriterien des § 9 Abs. 4 Satz 1 EIBV keine Entscheidung zwischen zwei zeitgleichen, nicht miteinander zu vereinbarenden Nutzungswünschen für Zugtrassen möglich ist, wenn also entweder keiner der Zugangsberechtigten ein Vorrangkriterium oder jeweils beide eines oder mehrere Kriterien erfüllen, sind nach § 9 Abs. 5 EIBV die Regelentgelte entscheidend. Grenzüberschreitende Zugtrassen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV sind Schienenwegkapazitäten, die mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats der EU überschreiten und die von den jeweiligen Betreibern der Schienenwege im Wege der Vereinbarung nach §§ 7, 8 EIBV, Art. 15 Richtlinie 2001/14/EG vor Beginn der eigentlichen Netzfahrplanerstellung konstruiert worden sind. Nicht ausreichend ist, dass Trassen für grenzüberschreitende Zugverkehre begehrt werden. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV ist bei der Entscheidung über konfligierende Rahmenvertragsanmeldungen gemäß § 13 Abs. 10 Satz 1 EIBV entsprechend anwendbar. Maßgeblich ist, ob die Vereinbarung von Bandbreiten im Rahmenvertrag dem Zweck dient, die Nutzung von zwischen den Betreibern der Schienenwege im Wege der Vereinbarung konstruierten grenzüberschreitenden Schienenwegkapazitäten im Sinne der §§ 7, 8 EIBV abzusichern. (Leitsätze des Gerichts) |