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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme hängt von deren Rechtmäßigkeit ab. Ein Haltverbotsschild (VZ 283) wird auch gegenüber einem Dauerparker wirksam, der sein Fahrzeug bereits vor Aufstellen der Beschilderung abgestellt und diese daher tatsächlich nicht wahrgenommen hat, da die Sorgfaltspflicht des § 1 StVO fortbesteht. Die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Kosten für ein Versetzen des Fahrzeugs denen einer Verbringung zum Sicherstellungsgelände entsprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |