Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 19.03.2015: Zur Wirksamkeit eines temporären Haltverbots für Dauerparker und die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 19.03.2015 - 20 K 5513/13) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme hängt von deren Rechtmäßigkeit ab. Ein Haltverbotsschild (VZ 283) wird auch gegenüber einem Dauerparker wirksam, der sein Fahrzeug bereits vor Aufstellen der Beschilderung abgestellt und diese daher tatsächlich nicht wahrgenommen hat, da die Sorgfaltspflicht des § 1 StVO fortbesteht. Die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Kosten für ein Versetzen des Fahrzeugs denen einer Verbringung zum Sicherstellungsgelände entsprechen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Einspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro.

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken - auch auf dem Seitenstreifen - durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Dies ergibt sich aus den durch die Außendienstmitarbeiter der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeuges am 10.07.2013 gefertigten Fotos (Bl. 3 - 11 des Verwaltungsvorganges).

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.

Der Wirksamkeit des Haltverbots steht nicht entgegen, dass der Kläger sein Fahrzeug - unstreitig - bereits vor Aufstellen der Verbotsbeschilderung auf dem Parkplatz abgestellt und diese daher tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Die Fortdauer der Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer und die damit einhergehende Fortdauer der Sorgfaltspflicht des § 1 StVO bei einem Dauerparken haben zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge auch dann in den Wirkungsbereich eines Verkehrszeichens gelangen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Aufstellung bereits in dem Bereich befinden, für den das Verkehrszeichen Geltung beansprucht. Die Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme rechtfertigt sich in derartigen Fällen aus dem Grundprinzip des Straßenverkehrsrechts, eine eindeutige, regelmäßig für alle Verkehrsteilnehmer einheitliche Verkehrsregelung zu treffen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lassen grundsätzlich eine Aufspaltung der Wirksamkeit von Verkehrszeichen für verschiedene Kreise von Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen nicht zu,

Die maßgeblichen Haltverbotsschilder sind auch mit einer Vorlaufzeit von grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor Geltungsbeginn,

vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. OVG NRW, VRS 1990, S. 224 ff.,

aufgestellt worden, nämlich bereits am Morgen des 06.07.2013. Eine (noch) längere Vorlaufzeit für bestimmte Jahreszeiten, hier - wie der Kläger geltend macht - im Juli als Urlaubsmonat, ist nicht erforderlich.

Soweit der Kläger die durchgeführten Baumarbeiten für nicht erlaubt bzw. nicht sinnvoll hält, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der aufgestellten Verkehrsschilder. Gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG NRW ist nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, die eingerichtete Verkehrsregelung war somit zu befolgen.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Die Abschleppmaßnahme hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten von 101,25 Euro. Die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, Behinderungen für die Baumarbeiten zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Dass für die durchzuführenden Arbeiten am 07.10.2013 ein Teilbereich der Q.---------straße durchgängig mit einem Haltverbot versehen war, um diesen Bereich für die Arbeiten an den Bäumen und die Fahrzeuge und Hilfsmittel der tätigen Firma freizuhalten, ist nicht zu beanstanden. Durch die an diesem Tage verbotswidrig geparkten Fahrzeuge lag eine Funktionsbeeinträchtigung dieses Straßenbereichs vor.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig wäre, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, als milderes Mittel das Fahrzeug des Klägers umzusetzen.

Insoweit steht auf Grund der schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein nahegelegener freier Parkraum zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem vermag das Gericht nicht der Ansicht des Klägers beizutreten, sein Pkw hätte nur kurz vorgerückt werden können, denn - wie aus dem Foto von der Örtlichkeit auf Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs ersichtlich - befand sich direkt vor dem Fahrzeug eine Grundstückseinfahrt; dann im weiteren Verlauf der Straße zur O.----straße hin zudem weitere Alleenbäume. Dabei ist auch in die Betrachtung einzustellen, dass sich die Versetzung eines Fahrzeuges - objektiv betrachtet - kaum als milderes Mittel im Verhältnis zur Verbringung zum Sicherstellungsgelände darstellt. Denn nach den Tarifverträgen der Stadt Köln mit der Arbeitsgemeinschaft der Abschleppunternehmer sind die Kosten für ein Versetzen genauso hoch wie für die Verbringung auf das Sicherstellungsgelände, so dass sich unter Kostengesichtspunkten die Maßnahme Versetzen nicht als milderes Mittel darstellt, es fallen bei einer Sicherstellung lediglich zusätzlich Verwahrungskosten an (vorliegend 8,25 Euro).

Es sind auch Ermessensfehler im Übrigen nicht ersichtlich. Sie ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung insbesondere nicht aus dem - so auch nicht zutreffenden - Vortrag des Klägers, eine Vielzahl anderer verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge sei nicht abgeschleppt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei ihrem Vorgehen einzelne Bürger gegenüber anderen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt hat, ansonsten greift der Grundsatz, dass "keine Gleichheit im Unrecht" besteht. Die Ordnungsbehörde darf nach den konkreten Umständen anlassbezogen vorgehen und sich (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe anzuführen sind. Gemessen daran lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Außendienstmitarbeiter der Beklagten im Fall des Kläger willkürlich eine Abschleppmaßnahme veranlasst und in anderen bestimmten gleich gelagerten Fällen davon ohne erkennbaren sachlichen Grund abgesehen haben. Die Beklagte hat vielmehr im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass zwei weitere Fahrzeuge ebenfalls abgeschleppt wurden und von welchen sachlichen Gründen sie sich hat leiten lassen, dass sie lediglich in einem Fall diesen nicht als vergleichbar mit dem Fall des Klägers eingestuft hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_5513_13_Urteil_20150319.html - DE:VGK:2015:0319.20K5513.13.00

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