|
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen eine genügend sichere Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bieten. Die Entscheidung, eine Strafe vorzubehalten und den Angeklagten lediglich zu verwarnen (§ 59 StGB), begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken, wenn eine positive Legalprognose besteht und besondere Umstände die Verhängung von Strafe entbehrlich machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |