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Ein Schulweg ist nur dann als besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 SchfkVO zu qualifizieren, wenn die objektiven Gegebenheiten eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über die üblichen Risiken des modernen Straßenverkehrs hinaus erkennen lassen. Subjektive Befürchtungen von Eltern und Schülern sind dabei nicht maßgebend. Auch mehrere für sich allein nicht besonders gefährliche Punkte ergeben zusammengenommen keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |